Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/79: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Militärversicherung · 19 Seiten
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Diese Spätfolgen und Rückfälle können auftreten, wenn die beruflich Versicherten bereits durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG versichert sind. In diesem Fall übernimmt die Militärversicherung gemäss Absatz 1 diese Ereignisse, obwohl die Versicherten nicht mehr bei ihr versichert sind und ihr keine Prämien für das Krankheitsrisiko mehr entrichten müssen. Dieses Vorgehen entspricht der bisherigen Praxis der Militärversicherung, insbesondere nach der Aufhebung der Versicherungsdeckung für die Teilnehmer von Jugend + Sport im Jahr 1994, für die uniformierten Bediensteten der Eidgenössischen Militärpferdeanstalt im Jahr 1997 und für zahlreiche Festungswächter ab 2004.
Entsteht für die versicherten Krankheiten nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung ein Anspruch auf Geldleistungen, werden diese nach dem neuen Recht geschuldet.
Absatz 2 soll allen Versicherten der Militärversicherung garantieren, dass ihnen die Geldleistungen, die ihnen vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Revision gewährt wurden, weiterhin ausgerichtet werden, vorbehaltlich der üblichen Regeln in Bezug auf eine Revision. Die bereits gewährten Hinterlassenenrenten für Eltern, die Invalidenrenten unter 10% und die Integritätsschadenrenten werden somit nach der Änderung weiterlaufen.
Absatz 3 regelt die Situation der Versicherten, die über eine freiwillige Grundversicherung für Pensionierte verfügen (Art. 2 MVG). Da die Deckung des Krankheitsrisikos durch die Militärversicherung für die beruflich Versicherten während ihrer beruflichen Tätigkeit aufgehoben wird, verliert die freiwillige Versicherung ihre Existenzberechtigung. Sie wird eingestellt, und es werden keine neuen Versicherten mehr aufgenommen. Die Versicherten, die ihr zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Revision angehören, werden jedoch mit der gleichen Deckung wie bisher versichert bleiben. Denn eine vollständige Aufhebung dieser freiwilligen Versicherung würde zu schwer lösbaren versicherungstechnischen Problemen führen, da zwischen den Krankheiten, die im Rentenalter aufgetreten sind, und bereits früher bestehenden Krankheiten, für die die Militärversicherung haftet, unterschieden werden müsste, um nur jene letzteren übernehmen zu müssen. Da Krankheiten oft eng zusammenhängen und zudem durch das Alter beeinflusst werden, wäre eine rechtsgenügliche Abgrenzung schwierig. Daher ist es vernünftiger, darauf zu verzichten. Der Bundesrat wird wie bisher die Prämien festlegen und kann vorsehen, dieser Kategorie eine Versichertenkarte abzugeben.
Änderung bisherigen Rechts
1. Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts1
Art. 44
Art. 44 ATSG wird angepasst. Im Falle einer Streitigkeit bezüglich der Wahl des Experten, muss der Versicherer seine Wahl gemäss Art. 93 MVG mittels Verfügung mitteilen. Da derartige Verfügungen gemäss einstimmiger Auffassung der Lehre nicht einsprachefähig sind, muss dies im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt werden. Mit der Aufnahme eines neuen Absatzes in das ATSG müssen sich nicht nur die Militärversicherung, sondern alle Sozialversicherungen, die das ATSG anwenden, daran halten.
Art. 70 Abs. 2
Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, regelt das ATSG, welche Versicherung zu Vorleistungen verpflichtet ist. Ist die Übernahme der Leistungen zwischen der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung, der Unfallversicherung oder der Invalidenversicherung umstritten, muss die Arbeitslosenversicherung die Vorleistung ausrichten. Wie die Lehre festgestellt hat, fehlt die Militärversicherung in dieser Liste. Dieses Versehen soll beseitigt werden, obwohl es nur von geringem Belang ist.
1 SR 830.1