Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/79: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Militärversicherung · 19 Seiten

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Die vorgeschlagene Lösung bietet mehrere Vorteile. Die Finanzströme und die Verrechnungen zwischen dem VBS und der Militärversicherung werden zurückgehen: Das VBS wird keinen Unterschied zwischen seinen verschiedenen Personalkategorien mehr machen. Für das Krankheitsrisiko wird die Entrichtung von Prämien an die Militärversicherung eingestellt. Dies vereinfacht die Prämienabrechnung zwischen der Militärversicherung, dem VBS, dem Eidgenössischen Personalamt und auch dem Bundesamt für Umwelt, das für die Rückerstattung des Ertrags aus Umweltabgaben zuständig ist. Auch die Aufsicht wird erleichtert. Langfristig werden sich daraus für den Bund Einsparungen ergeben.

Die freiwillige Grundversicherung nach Art. 2 Abs. 2 MVG, die bisher Pensionierten dieser Kategorie vorbehalten war, wird keine neuen Versicherten mehr aufnehmen. Sie wurde ursprünglich eingeführt, um Konflikte mit den Krankenversicherern zu vermeiden, da die Militärversicherung Spätfolgen und Rückfälle nach Erreichung des Rentenalters übernimmt. Nun hat sie keine Existenzberechtigung mehr, da die beruflich Versicherten während ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr bei der Militärversicherung für Krankheit versichert sein werden.

b. Unfalldeckung

Die Leistungen der Militärversicherung sind generell etwas grosszügiger als jene der Unfallversicherung. Die Prämie der beruflich Versicherten ist gleich hoch wie jene, die das übrige Bundespersonal der Suva entrichtet.

Die Deckung für Unfälle, die bei beruflich Versicherten während ihrer beruflichen Tätigkeit auftreten, wird unverändert beibehalten. Dies lässt sich mit der objektiven Tatsache begründen, dass diese Personen während ihrer beruflichen Tätigkeit den gleichen Risiken ausgesetzt sein können wie die Truppe. Obwohl die Entschädigung, die die Unfallversicherung bieten würde, in verschiedener Hinsicht jener der Militärversicherung entspricht, ist letztere im Todesfall deutlich besser. Deshalb wird vorgeschlagen, die Deckung der Militärversicherung für diese Versichertenkategorie unverändert zu belassen. Um eine Deckung im gleichen Umfang wie im UVG zu gewährleisten, muss die Militärversicherung die gleichen unfallähnlichen Körperschädigungen übernehmen wie nach UVG und sich auch auf Berufskrankheiten erstrecken. Der Bundesrat kann die Liste der Berufskrankheiten in Bezug auf die Unfallversicherungsgesetzgebung erweitern.

Eine Variante wäre, dass die Militärversicherung auch die Unfälle während der beruflichen Tätigkeit der beruflich Versicherten nicht mehr versichert, sondern bei einem Unfall mit der Truppe ergänzende Leistungen zu jenen der Unfallversicherung ausrichtet. Bei dieser Lösung müsste die Militärversicherung vor der Ausrichtung ihrer Leistungen nicht zwischen Unfall und Krankheit unterscheiden. Da es jedoch einfacher ist, einen Fall nur durch einen Versicherer abwickeln zu lassen, ist die vorgeschlagene Lösung vorzuziehen.

Schliesslich wird daran erinnert, dass sowohl beruflich Versicherte als auch Angehörige der Milizarmee bei der Militärversicherung gegen Unfall und Krankheit versichert sind, wenn sie mit ihrer Einteilungseinheit Dienst leisten, wie dies jährlich 37,5% (2007) tun. Dasselbe gilt, wenn sie sich an friedenserhaltenden Aktionen des Bundes im Ausland beteiligen.

B. Deckung im Urlaub

Seit der Verabschiedung des Programms Armee XXI und der entsprechenden Änderung des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung hat sich die Organisation des Dienstes verändert. Der Ausbildungsgang der Angehörigen der Milizarmee wird durch Phasen unterbrochen, in denen sie sich zwar formell im Dienst befinden, aber faktisch Urlaub haben. Diese Dienstunterbrüche können mehrere Wochen dauern. In diesen Phasen erhalten die Angehörigen der Armee Sold und Erwerbsersatz. Da die Militärversicherung für die Übernahme der besonderen Risiken im Zusammenhang mit dem Dienst ausgestaltet wurde, ist es paradox, wenn die Angehörigen der Armee in diesen Phasen ohne eigentlichen Dienst besser versichert sind als Arbeitnehmer während ihrer