Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/79: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Militärversicherung · 19 Seiten

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Art. 1a und 2

Art. 1a wurde aufgehoben. Der Kreis der versicherten Personen wird jetzt in Art. 2 geregelt. Inhaltlich erfolgte eine Totalüberarbeitung. Im Anschluss an die neue Organisation oder Gliederung der Armee und des Zivilschutzes, die sich aus den seit 2004 durchgeführten Projekten Armee XXI und Zivilschutz XXI ergibt, haben sich die Bezeichnungen einer Reihe von Versicherten geändert. Die grossen versicherten Dienst- oder Tätigkeitskategorien blieben jedoch unverändert und stehen von nun an am Anfang des Absatzes 1 (Buchstaben a bis e). Dabei handelt es sich um den Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst, die Teilnahme an der Friedensförderung, der Stärkung der Menschenrechte und der humanitären Hilfe sowie die Einsätze des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe.

Danach folgen unter Buchstabe f alle Tätigkeiten, die ausserhalb des eigentlichen Dienstes oder der versicherten Aktionen oder Einsätze erfolgen, aber in engem Zusammenhang dazu stehen und deshalb von der Militärversicherung gedeckt sein müssen (Ziffern 1 bis 10). Im Vergleich zum bisherigen Recht musste in Ziffer 10 die Entlassung aus der Militärdienstpflicht hinzugefügt werden, da diese keinen Dienst darstellt und somit nicht an die Dauer der Militärdienstpflicht angerechnet wird. Die Angehörigen der Armee erhalten auch keinen Sold mehr und haben keinen Anspruch auf Erwerbsersatz. Sie werden jedoch vom Kanton aufgeboten. Die Deckung durch die Militärversicherung gilt nicht nur während der Abgabe der persönlichen Ausrüstung im Zeughaus, sondern allenfalls auch während der vom Kanton organisierten anschliessenden Feier.

Die in den Buchstaben g bis j aufgeführten Personen entsprechen jenen, die zurzeit in den Buchstaben i, k, h, g Ziffer 4 erwähnt sind. Bei Bedarf wurden formale Änderungen vorgenommen.

Schliesslich sind in Buchstabe l jene beruflich Versicherten aufgezählt, die unter dem derzeitigen Buchstaben b aufgeführt sind. Seit dem Inkrafttreten des Programms Armee XXI erfolgten in dieser Kategorie mehrere Änderungen.

Das Instruktorenkorps der Armee als solches besteht nicht mehr. Die Personen, die ihm angehörten, sind unter ihrer neuen Bezeichnung in Ziffer 1 aufgeführt: Berufsmilitär. In Ziffer 2 sind die Zeitmilitärs erwähnt, die bisher nur in der Verordnung aufgeführt waren. In Bezug auf das militärische Personal erfolgt somit bei den Versicherten keine Änderung.

Das Festungswachkorps und das Überwachungsgeschwader wurden aufgelöst. Die Personen, die diesen Einheiten angehörten, gelten als Berufsmilitär und sind nach Ziffer 1 versichert. Die zivilen Angestellten der Kategorie der beruflich Versicherten, die in den derzeitigen Ziffern 4 und 6 erwähnt sind, werden unverändert in die Ziffern 3 bis 5 übernommen. Dabei handelt es sich um die Waffenkontrolleure, die Schiessplatzchefs und Schiessplatzwarte sowie um die Militärkrankenpfleger. In Ziffer 6 sind schliesslich die Zivilschutzinstruktoren des Bundes erwähnt, die in der bisherigen Ziffer 7 bezeichnet sind.

Die Kategorie der beruflich Versicherten, die im neuen Buchstaben l definiert sind, umfasst insgesamt 3902 Personen (2008). Gegenüber dem derzeitigen Stand wird diese Versichertenkategorie im Anschluss an die vorliegende Revision nicht zunehmen.

Im Vergleich zum geltenden Recht sind einige Personen nicht mehr durch die Militärversicherung versichert und werden im Gesetz nicht mehr aufgeführt. Dabei handelt es sich um:

- die Bundesbediensteten, die zu einer Truppe oder Zivilschutzorganisation abkommandiert sind, derzeitiger Buchstabe c. Bereits bei der Erarbeitung des derzeitigen Gesetzes war die Aufnahme dieser Personen in Frage gestellt worden, da keine konkreten Fälle vorlagen. In den mehr als 15 Jahren, die seither vergangen sind, wurde der Militärversicherung kein Fall gemeldet, der diese Versichertenkategorie betrifft. Daraus ist zu schliessen, dass nicht mit einer derartigen Möglichkeit zu rechnen ist und somit keine Versicherungsdeckung notwendig ist;

- das Instruktions- oder Hilfspersonal, das an vom Bund organisierten Gesamtverteidigungskursen und -übungen teilnimmt. Derartige Veranstaltungen sind in der heutigen Armeeorganisation nicht mehr vorgesehen. Sie werden teilweise im Rahmen der Nationalen Sicherheitskooperation durchgeführt, daher wurde Buchstabe k eingeführt.

Art. 3

In Bezug auf die Dauer des Versicherungsverhältnisses, die im derzeitigen Art. 3 festgelegt ist, werden geringfügige Änderungen vorgenommen. In Abs. 1 wird der Verweis auf die Versicherten mit