Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/79: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Militärversicherung · 19 Seiten

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Militärversicherung als selbstständige Versicherung in die Suva integrierte (Suva-MV). Aufgrund der bestehenden Synergien zwischen diesen beiden Institutionen lassen sich damit Verwaltungskosten einsparen. Drei Jahre nach der Übertragung belaufen sich die erzielten Einsparungen bei den Verwaltungskosten auf rund 20%.

Während somit kein Anlass besteht, die Militärversicherung als Versicherungsinstitution zu ändern, geht aus dem Bericht des Bundesrates klar hervor, dass bezüglich Versichertenkreis und bestimmter Leistungen eine Teilrevision des MVG angebracht ist. Das MVG muss aktualisiert werden, damit zum einen den Veränderungen Rechnung getragen werden kann, die sich aus der Umsetzung der Programme Armee und Zivilschutz XXI ergeben haben. Zum anderen müssen die Entwicklung des Sozialversicherungsrechts und die Erfahrungen berücksichtigt werden, die nach der Übertragung der Führung der Militärversicherung an die Suva gemacht wurden. Zudem müssen die Leistungen der Militärversicherung mit dem Ziel überprüft werden, innerhalb der Suva die Synergien bei der administrativen Führung der Unfall- und der Militärversicherung verstärkt zu nutzen.

Die Teilrevision des MVG erfolgt auch im Rahmen der Überprüfung der Aufgaben, die der Bundesrat regelmässig vornimmt. Sie ist im Legislaturfinanzplan 2009-2011, Anhang 4, Seite 90, aufgeführt. Dort wird verlangt, dass die Revision gegenüber den Ausgaben, die für die Jahre 2009-2011 vorgesehen sind, zu Einsparungen von 5 bis 10% führt. Die Verabschiedung einer Botschaft zur Revision des MVG ist eines der Ziele des Bundesrates für das Jahr 2009.

MVG, UVG und KVG: Vergleich

Die Militärversicherung mit ihren insgesamt grosszügigeren Leistungen deckt die Schäden bei Krankheit und bei Unfall der Dienstpflichtigen in gleicher Weise. Für die Finanzierung dieser Versicherung ist ausschliesslich der Bund zuständig, vorbehaltlich der Prämien, welche die beruflich Versicherten leisten und des Ertrags aus Regressklagen.

Die Unfallversicherung nach UVG, in der nur Arbeitnehmer obligatorisch versichert sind, richtet bei Berufsunfällen und -krankheiten, Nichtberufsunfällen und unfallähnlichen Körperschädigungen Leistungen aus. Der Leistungskatalog ist etwas weniger umfangreich als in der Militärversicherung. Die Unfallversicherung nach UVG gewährt Sach- und Geldleistungen. Sie wird durch Prämien finanziert. Der Arbeitgeber trägt die Kosten der Berufsunfallversicherung, während der Arbeitnehmer in der Regel für die Kosten der Nichtberufsunfallversicherung aufkommen muss. Die Prämien bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und verschiedenen Zuschlägen, insbesondere für die Verwaltungekosten. Der Bund und die Kantone beteiligen sich nicht an der Finanzierung der Unfallversicherung.

Die soziale Krankenversicherung umfasst die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die freiwillige Taggeldversicherung. Sie richtet Leistungen bei Krankheit, Unfall – sofern keine Unfallversicherung dafür aufkommt – und bei Mutterschaft aus. Grundsätzlich müssen sich alle in der Schweiz wohnhaften Personen obligatorisch für die Behandlung im Krankheitsfall versichern. Die soziale Krankenversicherung deckt hauptsächlich die Pflege. Sie wird durch die Prämien und Kostenbeteiligungen der Versicherten und durch Beiträge des Bundes und der Kantone finanziert.

Vorbereitungsarbeiten

Gestützt auf die Schlussfolgerungen im Bericht Doppelspurigkeiten und Militärversicherung beauftragte das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) das Bundesamt für Gesundheit (BAG) im 2007, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die Vorschläge zu verschiedenen Punkten des Militärversicherungsgesetzes erarbeiten sollte. Dieser Arbeitsgruppe gehörten Vertreterinnen und Vertreter der Suva aus den Bereichen Unfall- und Militärversicherung, des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und des BAG an. Am 30. April 2008 reichte sie ihren Bericht ein. Am 25. Juni 2008 beauftragte der Bundesrat das EDI, ihm bis Ende 2008 einen Entwurf für die Revision des MVG vorzulegen.