Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/79: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Militärversicherung · 19 Seiten
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Militärversicherung, die sich in den letzten Jahren bewährt hat. Eine Verankerung drängt sich auf, weil erfahrungsgemäss in diesem Leistungsbereich häufig hohe Kapitalhilfeforderungen anfallen.
Art. 40 Abs. 2bis (neu), 3 zweiter Satz und 4 (neu)
Zurzeit besteht selbst dann Anspruch auf eine Rente der Militärversicherung, wenn die Invalidität weniger als 10% beträgt, sofern diese nachgewiesen werden kann. In allen Sozialversicherungen, die von der Beurteilung der Invalidität betroffen sind, besteht eine höhere Untergrenze als in der Militärversicherung. Die Unfallversicherung richtet erst ab einer Invalidität von mindestens 10% eine Invalidenrente aus. Das Unfallversicherungsgesetz wurde 2001 in diesem Sinne revidiert, um einer Änderung der Rechtsprechung des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu begegnen. Denn dieses hatte entgegen seiner früheren Praxis einen Versicherer gezwungen, bei einer Invalidität unter 10% eine Rente zu entrichten. Für die Einführung einer Grenze von 10% bezüglich des Anspruchs auf eine Militärversicherungsrente sprechen die gleichen Argumente wie damals bei der Unfallversicherung. Da die Schätzung der zu vergleichenden Einkünfte nicht rein wissenschaftlich erfolgen kann, ist eine genaue Beurteilung des Invaliditätsgrads kaum möglich, vor allem wenn nur eine geringfügige Invalidität besteht. Die Gewährung von Renten bei einem sehr geringen Invaliditätsgrad verursacht nicht nur einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand, sondern ist auch nicht geeignet, den Versicherten dazu zu bewegen, kleine Verdienstausfälle selbst auszugleichen. Dieser neue Prozentsatz in Absatz 2bis ermöglicht somit eine Annäherung von zwei Sozialversicherungen. Allerdings lassen sich damit nur geringfügige Einsparungen von rund 10'000 Franken pro Jahr erzielen.
Absatz 3 beinhaltet eine terminologische Anpassung.
Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in Abs. 4 entspricht demjenigen der Unfallversicherung, wenn der Unfall während des Urlaubs oder Dienstunterbruchs stattfindet.
Art. 42
Bezieht ein Versicherter eine Teilinvalidenrente, ist im derzeitigen Art. 42 festgelegt, wie die zusätzliche Arbeitsunfähigkeit auszugleichen ist, die durch die Wiederaufnahme der Heilbehandlung verursacht wird: Die Rente wird entweder erhöht oder durch ein Taggeld ersetzt. Der Ersatz der Rente durch ein Taggeld steht den Anforderungen von Art. 17 ATSG in Bezug auf die Rentenrevision entgegen. Gemäss bewährter Praxis der Militärversicherung richtet diese unter diesen Umständen weiterhin die laufende Rente aus und überweist zusätzlich ein Taggeld für die Dauer der zusätzlichen Arbeitsunfähigkeit. Diese Praxis ist absolut gerechtfertigt; zudem ist in Art. 21 Abs. 3 UVG ein ähnliches Vorgehen vorgesehen. Der neue Art. 42 bringt diese Vorgehensweise klarer zum Ausdruck und entspricht somit besser der Regelung, die sich aus der Rentenrevision nach dem ATSG ergibt.
Art. 46 Abs. 1 und 2 erster Satz
Der derzeitige Art. 46 Abs. 1 ermöglicht der Militärversicherung, Renten von weniger als 10% von Amtes wegen jederzeit nach ihrem Barwert auszukaufen. Aufgrund des neuen Absatzes 2bis von Art. 40, der den Anspruch auf eine Invalidenrente von weniger als 10% aufhebt, wird diese Bestimmung hinfällig. Die Rente wird künftig mindestens 10% betragen; sie kann daher nur noch auf Antrag des Versicherten und zu den in diesem Absatz festgelegten Bedingungen nach ihrem Barwert ausgekauft werden. Der erste Satz von Absatz 2 wird entsprechend angepasst.
Art. 48
Die Abgeltung des Integritätsschadens ist nun in einem einzigen Artikel geregelt. Abs. 1 hat den gleichen Wortlaut wie Art. 24 Abs. 1 UVG, der sich auf das gleiche Thema bezieht. Da jedoch die Militärversicherung Gesundheitsschäden abdeckt, die auf einen Unfall oder eine Krankheit zurückzuführen sind, wird die Integritätsentschädigung im Anschluss an eines dieser beiden Ereignisse ausgerichtet, sofern die Schädigung als erheblich und dauernd eingestuft wird.
Absatz 2 übernimmt den derzeitigen Abs. 2 von Art. 48. Geändert wird einzig die Bezeichnung der Leistung. Die Formulierung bringt den unabhängigen Charakter des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung besser zum Ausdruck.
Absatz 3 legt fest, dass die Integritätsentschädigung als Kapitalleistung ausbezahlt wird. Für die Bemessung der Leistung wird auf die Gesetzgebung zur Unfallversicherung verwiesen. Die Skala dieser Versicherung, die dem Schweregrad der Schädigung Rechnung trägt, wird somit auch für die