Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/79: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Militärversicherung · 19 Seiten
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Mit dem neuen Artikel 82b soll konkret festgelegt werden, worin die Aufsicht durch die zuständigen Bundesämter besteht. Da die Finanzierung der Militärversicherung in die ausschliessliche Zuständigkeit des Bundes fällt, ist es ganz natürlich, dass diesem über die bezeichneten Ämter eine weitreichende Aufsichtsbefugnis zukommt. Daher orientiert sich die Norm an der bestehenden Regelung im Krankenversicherungsbereich, an dem sich der Bund finanziell beteiligt. Nicht übernommen werden jedoch die Zwangsmassnahmen von Art. 21 Abs. 5 KVG, da der Bundesrat bereits nach Art. 81 Abs. 2 MVG die Möglichkeit hat, der Suva die Führung der Militärversicherung zu entziehen. Die in Art. 76 Abs. 2 ATSG vorgesehenen Zwangsmassnahmen sind somit ausreichend.
Art. 83 Abs. 4
Die Militärversicherung kann ihre Leistungen kürzen, falls ihr erhöhte Kosten erwachsen, weil der Versicherte seine Meldepflicht vorsätzlich verletzt. Die Meldepflicht ist sowohl in den Absätzen 1 und 2 von Art. 83 als auch in Art. 31 ATSG definiert. Dabei geht es um die Meldung, die der Versicherte über seine Gesundheitsschädigung bei einem Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor erstatten muss, sowie um die Meldung des Versicherten bei einer Änderung der Umstände, die sich auf die Ausrichtung der Leistung der Militärversicherung auswirkt. In den anderen Sozialversicherungsgesetzen wird nicht verlangt, dass der Versicherte die Meldung vorsätzlich unterlassen haben muss. Um das Militärversicherungsrecht in diesem Punkt mit den anderen Sozialversicherungen zu harmonisieren, wird vorgeschlagen, "vorsätzlich" im Satz zu streichen.
Art. 93
Das Verfahren ist seit 2003 im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) geregelt. Das Militärversicherungsgesetz enthält genauere Angaben zur Bestimmung des Gutachters: Können sich die Militärversicherung und der Antragsteller oder seine Angehörigen nicht darüber einigen, muss die Militärversicherung eine selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung erlassen. Diese Regel wird sowohl in der Lehre als auch in der Rechtsprechung anerkannt. Da es der Gesetzgeber als zweckmässig erachtete, diese Klarstellung in das Militärversicherungsgesetz aufzunehmen, ist nicht einzusehen, weshalb sie nicht auch für die anderen Sozialversicherungen gelten sollte, die dem ATSG unterstehen. Daher wird der Inhalt von Art. 93 MVG in Art. 44 ATSG aufgenommen.
Art. 105
Die im Ausland wohnhaften Versicherten verfügen in der Militärversicherung über einen zusätzlichen Gerichtsstand für Beschwerden. Sie haben die Möglichkeit, sich durch Vereinbarung zwischen den Parteien für das Gericht eines Kantons ihrer Wahl zu entscheiden. In Art. 58 Abs. 2 ATSG ist das zuständige Gericht für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland bereits festgelegt: Dabei handelt es sich um das Gericht des Kantons, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitsgeber Wohnsitz hat, oder, falls sich keiner dieser Orte ermitteln lässt, um das Versicherungsgericht des Kantons, in dem das zuständige Durchführungsorgan seinen Sitz hat. Die Gerichtsstandsregeln des ATSG sind im Bereich der Militärversicherung anwendbar. Der in Art. 105 MVG vorgesehene zusätzliche Gerichtsstand besteht in keiner anderen Sozialversicherung. In den letzten 15 Jahren wurde die Anwendung von Art. 105 MVG nur ein einziges Mal verlangt. Dabei hat sich gezeigt, dass diese Möglichkeit problematisch sein kann, vor allem, wenn sich die Parteien nicht auf den Gerichtsstand einigen können. Da kein Bedarf nach einer derartigen Norm besteht und unnötige Schikanen vermieden werden sollten, wird dieser Artikel aufgehoben. Das Militärversicherungsrecht wird damit mit den einschlägigen Regeln des ATSG harmonisiert.
Übergangsbestimmungen
Der Übergang der Versicherten von einer kausalen Versicherung wie der Militärversicherung zu einer finalen Versicherung wie der Krankenversicherung erfordert Übergangsbestimmungen. Bei den beruflich Versicherten haftet die Militärversicherung in gewisser Weise für die Krankheiten, die vor der vorliegenden Änderung aufgetreten sind. Nach Art. 6 des Gesetzes, der ganz im Sinne des Haftungsbegriffs verfasst wurde, übernimmt die Militärversicherung die Spätfolgen und die Rückfälle der Gesundheitsschädigung. Hingegen sind Rezidive gemäss der Rechtsprechung ausgeschlossen.