Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/79: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Militärversicherung · 19 Seiten
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2. Die beruflich Versicherten
Zum Versichertenkreis gehört zurzeit auch die besondere Kategorie der beruflich Versicherten (Art. 1a Abs. 1 Bst. b MVG). Sie besteht aus Personen, die aufgrund ihres Berufs den Auftrag haben, die Armee- oder Zivilschutzausbildung zu leiten oder durchzuführen. Diese insgesamt 3900 Personen (Stand 2008) sind aktuell zusätzlich zum Zeitraum, in dem sie selber aktiv Militärdienst leisten, während der gesamten Dauer ihrer beruflichen Tätigkeit für die Armee oder den Zivilschutz durch die Militärversicherung gedeckt. 2007 leisteten im Durchschnitt 37,5% der beruflich Versicherten einen zeitlich begrenzten obligatorischen Dienst.
Der Schutz dieser Personen leitet sich nicht aus der Verfassung ab, in der die Übernahme von Unfällen und Krankheiten nur für Dienstpflichtige vorgesehen ist. Die Ausdehnung der Deckung der Militärversicherung auf diese Personen ist eine Ausnahme im Gesamtsystem der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Denn die beruflich Versicherten bilden eine der wenigen Berufskategorien, die nicht nach KVG (Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994; SR 832.10) versichert sind.
a. Krankheitsdeckung
Bei den beruflich Versicherten übernimmt die Militärversicherung die medizinische Behandlung und gewährt somit eine ähnliche Leistung wie jene, die im KVG vorgesehen ist. Beruflich Versicherte müssen keine Franchise oder Selbstbehalt übernehmen. Zusätzlich wird auch der Verdienstausfall gedeckt, der sich aufgrund der Krankheit ergibt, und es besteht Anspruch auf eine Integritätsschadenrente. Die beruflich Versicherten profitieren von weiteren Leistungen der Militärversicherung, die grosszügiger sind als in der Krankenversicherung. Zum Beispiel sind die notwendigen Transportkosten unbeschränkt gedeckt. In der Krankenversicherung werden nur 50% der entstandenen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 500 Franken pro Kalenderjahr übernommen. Zudem hat die Vergütung des Verdienstausfalls auch die Ausrichtung einer Hinterlassenenrente zur Folge, wenn der beruflich Versicherte an den Folgen der von der Militärversicherung übernommenen Krankheit stirbt. Diese Deckung wird unabhängig vom Beschäftigungsgrad des beruflich Versicherten gewährt, und es wird nicht zwischen beruflichen und nichtberuflichen Risiken unterschieden.
Seit 2006 entrichtet diese Versichertenkategorie der Militärversicherung einen Beitrag, der als Prämie bezeichnet wird. Für das Krankheitsrisiko entspricht dieser Beitrag etwa 90% der Durchschnittsprämie, die im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG entrichtet wird. 2009 beläuft er sich auf 271 Franken pro Monat. Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen werden Prämienverbilligungen gewährt. Die Prämien decken aber die Kosten der Militärversicherung für diese Versichertenkategorie nicht. Das ist darauf zurückzuführen, dass in der Militärversicherung neben Sachleistungen auch Geldleistungen ausgerichtet werden, die in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG nicht vorgesehen sind.
Diese grosszügige Deckung der Militärversicherung für die beruflich Versicherten hat vor allem historische Gründe, ist jedoch seit dem Inkrafttreten des KVG nicht mehr gerechtfertigt. Ihre Berechtigung wurde übrigens wiederholt in Frage gestellt.
Die berufliche Tätigkeit der beruflich Versicherten beinhaltet in Bezug auf Krankheiten keine ausserordentlichen Risiken. Falls jedoch die Militärversicherung diese Personen künftig nicht mehr versichert, muss ihr Arbeitgeber, d.h. das VBS, die Lohnfortzahlung übernehmen (gemäss Bundespersonalgesetz 100% im ersten Jahr und 90% im zweiten oder gar dritten Jahr). Das VBS wird von der Militärversicherung nicht mehr 80% des versicherten Verdienstes bis zum Höchstbetrag von 141'672 Franken (Stand 2009) erhalten. Für das VBS ergibt sich somit eine zusätzliche finanzielle Belastung, wenn das Krankheitsrisiko der beruflich Versicherten nicht mehr von der Militärversicherung übernommen wird. Diese Belastung wird in etwa jener entsprechen, die das Departement für seine anderen Angestellten tragen muss. Die beruflich Versicherten werden letztlich die gleiche Entschädigung erhalten wie das übrige Bundespersonal. Ihre Pensionskasse PUBLICA wird stärker beansprucht als bisher.