Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/79: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Militärversicherung · 19 Seiten
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41 AHVG), IV (Art. 38bis IVG) und vor allem in der Unfallversicherung (Art. 31 Abs. 3 UVG) sind diese Limiten tiefer. In der Militärversicherung hat somit eine Anpassung zu erfolgen.
Art. 58
Art. 50 ATSG legt die Bedingungen für einen Vergleich fest. Der sehr ähnliche Art. 58 MVG hat keinen praktischen Nutzen und kann ohne Weiteres aufgehoben werden.
Art. 59 Abs. 2
Die Terminologie in diesem Absatz wird angepasst, da die Integritätsschadenrente durch die Integritätsentschädigung ersetzt wird.
Art. 60 Abs. 1bis (neu)
Während des Urlaubes oder während Dienstunterbrüchen besteht kein Grund, die bei der Militärversicherung Versicherten bezüglich der gewährten Leistungen wie die Bestattungsentschädigung besser zu stellen als wenn sie nach UVG versichert wären.
Art. 61
Im Falle erheblicher Berufsausbildungskosten sieht Art. 61 MVG einen angemessenen Beitrag an die Eltern oder Ehegatten des Versicherten vor, wenn dieser innerhalb von drei Jahren nach deren Beendigung der Ausbildung verstorben ist. Diese Fälle sind selten, die Leistungen jedoch substantiell. Die jährlichen Ausgaben betragen rund CHF 42'000.-- (Durchschnitt der letzten 10 Jahre). Die Zweckbestimmung dieses Artikels ist durch die Entwicklungen im Sozialversicherungs- und im Sozialhilfesystem (Stipendien, Zulagen, Unterstützungen) hinfällig geworden.
Art. 63 Abs. 2
Die Terminologie in diesem Artikel ist im Zusammenhang mit Artikel 2 anzupassen.
Art. 66
In Art. 66 sind die Leistungen aufgelistet, die gekürzt werden können. In dieser Liste wurden terminologische Anpassungen sowie Änderungen bei den Verweisen auf die Gesetzesartikel vorgenommen. Die Kürzung der Behandlungsansprüche für Zahnschäden wird aufgehoben, da sie nur schwer mit den Koordinationsregeln, insbesondere in Bezug auf die Unfallversicherung, zu vereinbaren ist.
Art. 66a (neu)
Die beruflich Versicherten, die hauptsächlich aus Berufsmilitär bestehen, sind gemäss Art. 4 Abs. 1bis für Krankheit nicht mehr bei der Militärversicherung versichert. Sie müssen daher die auf diese Leistung bezogene Prämie nicht mehr an die Militärversicherung entrichten. Da sie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) unterstehen werden, müssen sie die erforderliche Prämie wie der Rest der Schweizer Bevölkerung an die Krankenkasse ihrer Wahl entrichten.
Für Unfall bleiben sie hingegen bei der Militärversicherung versichert. Sie müssen somit weiterhin die Prämie für Nichtbetriebsunfälle bezahlen. Diese Prämie ist gleich hoch wie bei den restlichen Angestellten des Bundes, die bei der Suva versichert sind. Sie ist auch geschuldet, wenn der beruflich Versicherte seine berufliche Tätigkeit im Ausland ausübt.
Art. 81 Abs. 2
Hier handelt es sich um eine terminologische Anpassung.
Art. 82b
Im Unterschied zu den meisten anderen Sozialversicherungsgesetzen enthält das MVG keine Bestimmung zur Aufsicht. Nach Art. 76 Abs. 1 ATSG überwacht der Bundesrat die Durchführung der Sozialversicherungen. Angesichts der derzeitigen Organisation der Bundesverwaltung kommt diese Aufgabe im Militärversicherungsbereich dem Bundesamt für Gesundheit und der Eidgenössischen Finanzkontrolle zu.