Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/79: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Militärversicherung · 19 Seiten

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Militärversicherung anwendbar sein. Auch der Höchstbetrag der im Unfallversicherungsbereich geschuldeten Entschädigung wird in der Militärversicherung zur Anwendung gelangen. Dem Bundesrat wird die Kompetenz übertragen, die Liste der Schädigungen im Krankheitsfall zu ergänzen, da die Unfallversicherung nur eine beschränkte Zahl von Krankheiten entschädigt.

Art. 49 und 50

Da der neue Art. 48 die Integritätsentschädigung umfassend regelt, erübrigen sich die Art. 49 und 50 und werden aufgehoben.

Art. 51 Abs. 1 und 2 zweiter Satz

Da die Elternrente gemäss der Vorlage aufgehoben wird (siehe unten Art. 55), werden die Eltern in Art. 51 Abs. 1 des Gesetzes als Anspruchsberechtigte gestrichen.

Absatz 2 beinhaltet nur eine terminologische Anpassung.

Art. 52 und 52a

Stirbt eine versicherte Person infolge eines versicherten Gesundheitsschadens, so hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Hinterlassenenrente (Ehegattenrente; Art. 51 Abs. 1 MVG). Diese wird lebenslänglich ausgerichtet (Art. 52 Abs.1 MVG). Witwe und Witwer sind gleichgestellt.

Hinterlassenenrenten an den überlebenden Ehegatten richten auch die Unfallversicherung, die AHV und die berufliche Vorsorge aus. Der Anspruch ist jedoch an spezielle Voraussetzungen geknüpft, sei es an das Vorhandensein bzw. den Unterhalt von Kindern oder an das Alter des überlebenden Ehegatten. Die Einschränkung wird damit begründet, dass jungen verwitweten Ehepartnern ohne Kinder zuzumuten ist, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Diese speziellen Anspruchsvoraussetzungen sind weitgehend analog, jedoch in den Sozialversicherungsgesetzen nicht einheitlich umschrieben. Zudem sind sie in der Unfallversicherung und in der AHV für Witwen und Witwer verschieden.

Sind die Voraussetzungen für eine Ehegattenrente nicht gegeben, so gewähren die Unfallversicherung und die berufliche Vorsorge im Sinne einer Überbrückungshilfe eine einmalige Abfindung. Anspruch darauf haben in der beruflichen Vorsorge sowohl die Witwe wie der Witwer, in Unfallversicherung nur die Witwe. Der Anspruch auf die Ehegattenrente erlischt mit der Wiederverheiratung oder mit dem Tod. In der AHV erlischt der Anspruch auf die Witwerrente zudem, wenn das Kind das 18. Altersjahr erreicht. Eine ähnliche Regelung ist in der Revision des UVG vorgesehen, die Rente wird aber bis zum 25. Altersjahr des Kindes ausgerichtet, wenn dieses noch in Ausbildung ist. Im Sinne einer Harmonisierung wird vorgeschlagen, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente analog zur Unfallversicherung zu regeln. Ist ein Rentenanspruch nicht gegeben, soll eine Abfindung ausgerichtet werden. Die Gleichstellung von Witwe und Witwer soll beibehalten werden.

Art. 54 Abs. 1 (betrifft nur den französischen und italienischen Text)

Der Ausdruck "autres prestations de prévoyance ordinaires" wird in der französischen Version durch "autres prestations de prévoyance" ersetzt, der eher dem Willen des Gesetzgebers entspricht; die italienische Fassung wird ebenfalls entsprechend geändert. Die deutsche Fassung ist korrekt formuliert.

Art. 55

Die wirtschaftliche und rechtliche Rechtfertigung für diese selten ausgerichteten, subsidiären und bedürfnisorientierten Elternrenten ist weitgehend entfallen. Die früher massgebende zivilrechtliche Begründung, die familienrechtliche Unterstützungspflicht nach Art. 328 ZGB, hat ihren Sinn eingebüsst. Denn je nach Kanton existieren unterschiedlichen Regelungen der Unterstützungspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern. Zudem sind subsidiäre Unterstützungsnetze vorhanden. In den letzten Jahren wurden keine neuen Renten gesprochen. Das Einsparungspotential ist gering.

Art. 56 Abs. 1

Treffen mehrere Hinterlassenenrenten zusammen, sieht das aktuelle MVG vor, die Renten anteilsmässig auf 100% des versicherten Verdienstes des Verstorbenen zu kürzen. In der AHV (Art.