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Vernehmlassung 2008/92: Bundesgesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz; BuPG) · 23 Seiten

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einsparen würden. Für die WEKO gibt es keine objektiven Gründe für eine solche Ausnahme. BL stellt sich die Frage, weshalb Lehrmittel allfällig vom Geltungsbereich ausgenommen werden sollten. Wenn schon ein Buchpreisbindungsgesetz eingeführt werde, solle es laut BE auch für Lehrmittel gelten.

Laut IG DHS und Migros verkompliziere jede Ausnahme ein Buchpreisbindungsgesetz. Grundsätzlich gehe es darum, ob staatliche Institutionen höhere Rabatte erhalten dürften als andere Käufer. Falls Bücher, welche speziell als Lehrmittel für den Unterricht konzipiert werden, vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen würden, stelle sich für economiesuisse die Frage der Gleichbehandlung bei der Verwendung etwa in der betrieblichen Ausbildung.

NE, kf, Klett und Balmer und Suissemusic befürworten einen Art. 2 Abs. 2 ausdrücklich. Für kf geht es darum, zu verhindern, dass Bibliotheken und Lehranstalten ihre Bücher im billigeren Ausland über das Internet kaufen. Für NE ist ein Ausschluss der Lehrmittel in Ordnung, da diese hauptsächlich von staatlichen Institutionen produziert würden. Wenn eine Buchpreisbindung eingeführt würde, würden SZ und der SGV den Minderheitsantrag von Art. 2 Abs. 2 ebenfalls unterstützen. Für FR ist es essentiell, dass die kantonalen Stellen Verhandlungsfreiheit behalten und so tiefe Preise aushandeln können. Für VS ist Art. 2 Abs. 2 unpräzis und zu weit gefasst, zudem könne diese Ausnahme auch in Art. 6 integriert werden.

• Definitionen in Art. 3

Art. 3 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

Bücher: Verlagserzeugnisse in gedruckter Form und kombinierte Produkte, bei welchen das Buch in gedruckter Form die Hauptsache bildet. Nicht als Bücher gelten Zeitungen, Zeitschriften, Musiknoten und kartographische Produkte.

Endverkaufspreis: Preis, zu welchem das Buch den Endabnehmerinnen und Endabnehmern in der Schweiz inklusive Mehrwertsteuer angeboten wird.

Endabnehmerin oder Endabnehmer: Person, welche Bücher zu anderen Zwecken als dem Wiederverkauf erwirbt.

Verlegerin oder Verleger: Person, welche gewerbsmässig Bücher herausgibt und verbreitet.

Importeurin oder Importeur: Person, welche zwecks Wiederverkaufs gewerbsmässig Bücher in die Schweiz einführt.

Zwischenbuchhändlerin oder Zwischenbuchhändler: Person, welche gewerbsmässig Bücher zum Wiederverkauf anbietet;

Buchhändlerin oder Buchhändler: Person, welche gewerbsmässig Bücher Endabnehmerinnen und Endabnehmern zum Kauf anbietet.

SP, KV Schweiz und SGB, AdS, Asdel, BIS, Comedia, KUB, Payot Libraire, ProHelvetia,

SBVV, SESI, SIKJM, SWIPS und Suisseculture sprechen sich für eine Ergänzung des Geltungsbereichs um andere Trägermedien, insbesondere e-books, aus und wünschen eine diesbezügliche Änderung der Definition des Buchs in Art. 3. Ein neues Gesetz sollte technologische Entwicklungen berücksichtigen (Payot Libraire, SBVV, SESI, SWIPS). SG schlägt vor, eine solche Erweiterung zu prüfen. FRC schreibt, die Definition des Buchs im Gesetz scheine überholt. Die FDP merkt an, dass die neueren Entwicklungen (e-books) erahnen liessen, dass der Punkt erreicht werden könnte, an dem der Aufwand der Buchhändler und Verleger für die Aufrechterhaltung der Preisbindung den Nutzen dieser Regulierung übersteigen werde.

2009-04-03/335 \ COO.2101.104.5.1585524 10/23