Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/92: Bundesgesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz; BuPG) · 23 Seiten

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Bericht Ergebnis Vernehmlassungsverfahren

gestaffelter Rabatt schaffe einen Anreiz, Beschaffungsetats zu bündeln, womit kleinere Buchhandlungen aufgrund ihrer beschränkten Abwicklungskapazitäten nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Aus dem selben Grund sieht auch BIS in der die Rabattgewährung ein Problem für kleine Buchhandlungen. Sollten Limiten politisch unvermeidbar sein, so sollen diese aufgrund des realen Einkaufsverhaltens gegenüber dem einzelnen Lieferanten festgelegt werden. Damit könne verhindert werden, dass auch in der Schweiz erhältliche Bücher im Ausland eingekauft würden. Payot Libraire bemängelt, dass bei freien Preisen ab 1 Mio. Budget Grossverteiler bevorzugt würden; Büchereien könnten da nicht mehr mithalten.

Kommission NB und KUB halten den Gesamtbeschaffungsetat einer Bibliothek mit Verweis auf die Universitätsbibliotheken, welche einen grossen Teil ihres Budgets für vom Gesetz ausgeschlossene Publikationen ausgeben, für kein geeignetes Kriterium zur Rabattgewährung. Beide halten das Auftragsvolumen für das bessere Kriterium. Suissemusic merkt an, es könnten Auslegungsprobleme entstehen, wenn eine Bibliothek zwar über einen grossen Etat verfüge, aber nur in geringen Mengen beim Buchhändler einkaufe. Für die PUE ist bei den nach Umsatz abgestuften Rabatten an die Bibliotheken nicht klar, ob bei den Grenzwerten der Gesamtumsatz der Bibliotheken oder der Umsatz des rabattgewährenden Verlags massgebend sei.

KUB und Payot Libraire merken an, dass der Gesetzestext nur von öffentlichen Bibliotheken spreche, was missverständlich sei. Eine Bestimmung solle für alle Typen und Grössen von Bibliotheken gelten, findet Kommission NB.

• Zu Art. 6 Abs. 1 lit. b

GR, LU, SH, SG, SO, TG und UR bemängeln die mengenabhängige Preisstaffelung von Art. 6 Abs. 1 lit. b. Diese benachteilige kleine und mittlere Schulen gegenüber den grossen. Für Schulen und Bildungsinstitutionen solle ein von der Beschaffungsmenge unabhängiger Rabatt gewährt werden können. SG merkt an, dass allenfalls eine ergänzende, spezifisch auf die Bedürfnisse der Volksschulen ausgerichtete Lösung zu erarbeiten sei. Die SKS verlangt, wie bei lit. a, die Rabatte auf 10% zu begrenzen, da die Verluste auf die Konsumentinnen und Konsumenten abgewälzt würden.

• Zu Art. 6 Abs. 1 lit. c

Art. 6 Abs. 1 lit. c betreffend Serien- und Subskriptionspreis müsste laut KV Schweiz, Asdel, SBVV, SESI und SWIPS aus sachlichen Gründen in Art. 4 geregelt werden. Nur der Verlag sei in der Lage, den Subskriptionspreis festzulegen, nicht der Buchhandel, dem die Ausnahmen in Art. 6 gelten würden. Payot Libraire ist der Meinung, dass für die in lit. c erwähnten Bücher keine Ausnahmen gelten sollten.

• Zu Art. 6 Abs. 1 lit. d

Die FRC findet, für Buchgemeinschaften sollten keine Ausnahmen gelten, da dies für den Konsumenten ein Vertriebskanal wie jeder andere sei. Payot Libraire findet, es müsse unterschieden werden, ob es sich um spezielle Ausgaben etc. handle, oder um normale Bücher, identisch mit den im normalen Handel angebotenen. Letztere sollen die gleichen Preise haben wie im normalen Handel. Für Bertelsmann stellt Art. 6 Abs. 1 lit. d eine zu grosse Hürde dar, um den Mitgliedern der Buchgemeinschaft aktuelle Schweizer Bücher zu einem attraktiven Clubpreis anbieten zu können. Bertelsmann schlägt vor, bei Büchern von Schweizer Verlagen das Erfordernis der anderen Ausstattung aufzugeben.

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