Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/92: Bundesgesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz; BuPG) · 23 Seiten

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Bericht Ergebnis Vernehmlassungsverfahren

3.2.4 Dauer

Art. 7 Dauer der Preisbindung

Die Verlegerin, der Verleger, die Importeurin oder der Importeur kann die Preisbindung durch entsprechende Bekanntmachung für beendet erklären, falls das betreffende Buch mindestens 18 Monate preisgebunden im In- oder Ausland verkauft worden ist.

Minderheit (Kaufmann, Baader Caspar, Favre Charles, Flückiger, Hassler, Ineichen, Miesch, Müller Philipp, Rime, Schneider, Walter, Wandfluh)

Die Preisbindung fällt 6 Monate nach der ersten Ausgabe des Buches im In- oder Ausland dahin.

AI, JU, NW, OW, SG, SO, TG, VS, ZH, Grüne, SP, KV Schweiz, SGB, abg, AdS, Asdel, FRC, Lausanne, SBVV, SESI, SIKJM, SKS, SWIPS und Suisseculture begrüssen Art. 7 in

der Version der Kommssionsmehrheit.

GR und UR fügen an, nur der herausgebende Verlag soll die Preisbindung aufheben können; wie dies der Regelung wie vor Mai 2007 entspreche.

NE ist mit 18 Monaten Dauer einverstanden, es solle aber noch präzisiert werden, dass eine Aufhebung nur für das gesamte Gebiet der Schweiz möglich sei und dass das Recht des Verlegers bzw. des Importeurs, die Preisbindung nach 18 Monaten aufzuheben, dahinfallen solle, wenn der Preis in einem Nachbarland der Schweiz oder gar in der EU nicht mehr reguliert werden müsse.

CP, CVAM, Kommission NB, Payot Libraire und Suissemusic sehen Umsetzungsprobleme bei Art. 7. Für Buchhändler würde es schwierig werden zu wissen, auf welche Bücher die Buchpreisbindung nicht mehr anwendbar sei. Auch für KUB scheint die Umsetzung der limitierten Dauer wenig klar. Kommission NB und ALSI würden diesen Artikel ganz streichen. Für CP und CVAM sollte die Preisbindung deshalb nach 18 Monaten automatisch dahin fallen. ZG möchte dasselbe aus Gründen der Verhältnismässigkeit. Für Payot Libraire wäre auf jeden Fall noch zu präzisieren, ob für das Buch nach der Aufhebung kein Preis mehr vorgeschrieben sei, oder ob der Verleger einen neuen Preis dafür festlege.

Für BE, GLP, SGV und Klett und Balmer ist eine Preisbindung ohnehin unerwünscht, weshalb eine kürzere Dauer bevorzugt wird. BE macht jedoch Bedenken geltend, dass dadurch der raschere Umschlag der Ware Buch gefördert werde, was kulturpolitisch nicht erwünscht sein dürfte. Für die GLP bringe der Mehrheitsvorschlag eine Scheinflexibilität ins Gesetz, denn es sei nicht davon auszugehen, dass ein Verleger oder Importeur nach Ablauf der 18 Monate freiwillig auf die Preisbindung verzichte.

Economiesuisse und WEKO sprechen sich eher für eine automatische Höchstfrist der Buchpreisbindung von noch zu bestimmender Dauer aus. Neuauflagen in veränderter Form dürften die Frist nicht wider aufleben lassen. Sonst bestünde für die Verlage der Anreiz, ineffizient kleine Auflagen zu drucken. Für IG DHS, Migros und kf ist die Frist völlig realitätsfremd. Nach dieser Zeit werde dem Hardcover meist ein Taschenbuch nachgeschoben, so könnten die Verlage die Preise auf hohem Niveau halten.

VD lehnt die vorgeschlagenen 18 Monate nicht explizit ab, erwähnt aber, dass auch 12 Monate bereits genug wären. LU hingegen findet, für Lehrmittel seien 18 Monate zu kurz, da Abklärungen und Ausbildung der Lehrpersonen lange dauern würden. Auch für die übrigen Bücher sei eine angemessene Erhöhung der Mindestdauer zu prüfen.

Für ProHelvetia scheint die Bestimmung sinnvoll, wenn die verkaufsintensivste Zeit erfasst werden solle. Es stelle sich allerdings die Frage, ob es nicht widersprüchlich sei, den Markt in der verkaufsintensivsten Zeit auszuschalten, um ihn dann, wenn der Absatz stark zurückgeht, wieder einzuschalten.

2009-04-03/335 \ COO.2101.104.5.1585524 17/23