Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/92: Bundesgesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz; BuPG) · 23 Seiten
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Bericht Ergebnis Vernehmlassungsverfahren
Für BL stellt sich die Frage, weshalb elektronische Publikationsformen sowie Hörbücher vom Geltungsbereich ausgeschlossen werden. Laut ProHelvetia sollte bei Hörbüchern unterschieden werden zwischen der Zweitverwertung eines Texts und den genuin als Hörbuch konzipierten Werken; letztere könnten in Zukunft an Bedeutung gewinnen. Für AI macht die Beschränkung des Geltungsbereichs auf Bücher keinen Sinn; für Bibliotheken sei die Einbeziehung der anderen Printmedien (z.B. Zeitschriften, Landkarten) genauso wichtig. Die FRC regt aufgrund der Preisunterschiede zwischen Zeitschriften in der Schweiz und in Frankreich an, zu analysieren, ob diese nicht auch unter das Gesetz fallen sollten. Suissemusic begrüsst, dass Musiknoten nicht unter den Begriff „Buch“ fallen und folglich vom Geltungsbereich nicht erfasst sind.
Die Begriffe von Verleger, Importeur und Grosshändler sollten laut Payot Libraire dahingehend präzisiert werden, dass jene Bücher ausschliesslich an Detailhändler verkaufen dürfen. Es sei wichtig, dass den Verlegern, Importeuren und Händlern zur Kenntnis gebracht werde, dass deren Direktverkauf nutzlos und sogar schädlich sei.
BE schreibt zu der Ausnahme von Art. 6 Abs. 1 lit. c, der Begriff „zusammengehörende Werke“ müsse in Art. 3 definiert werden. Falls Art. 8 beibehalten würde, sollte laut WEKO der Begriff „branchenfremde Händlerin oder Händler“ in die Liste der Legaldefinitionen aufgenommen werden.
3.2.2 System zur Verhinderung missbräuchlicher Preise
Art. 4 Preisfestsetzung
1Die Verlegerin, der Verleger, die Importeurin oder der Importeur legt den Endverkaufspreis für die von ihr oder ihm verlegten oder importierten Bücher fest.
2Der Endverkaufspreis ist vor der ersten Ausgabe des Buches in geeigneter Form und unter Nennung des Erscheinungsdatums zu publizieren. Dies gilt auch für Änderungen des Endverkaufspreises.
3Allfällige Preisüberhöhungen gegenüber den in den Nachbarländern gehandhabten Preisen unterliegen der Missbrauchsaufsicht durch die Preisüberwacherin oder den Preisüberwacher. Nötigenfalls kann die Preisüberwacherin oder der Preisüberwacher die zulässige
Preisdifferenz mittels Allgemeinverfügung branchenweit unter Berücksichtigung der Sprachregionen festlegen.
4Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
AR, JU, LU, NW, SH, SG, VD, ZG und ZH, EVP, Grüne, SP, AdS, BIS und Suisseculture
begrüssen das System zur Verhinderung missbräuchlicher Preise, so wie es von der Kommissionsmehrheit vorgeschlagen wird.
OW, KV Schweiz, Asdel, SBVV, SIKJM und SWIPS legen Wert auf eine Präzisierung des Art. 4 Abs. 1; in erster Linie solle der Verleger und nur subsidiär der Importeur den Preis festlegen. Suissemusic fragt sich, wie die Preisfestsetzung funktionieren soll, wenn mehrere Importeure das gleiche Buch importieren und der Verleger keinen Preis festgesetzt habe.
Damit die Flut von Preisänderungen im Handel umgesetzt werden könne, schlägt Suissemusic vor, Art. 4 Abs. 2 dahingehend zu ändern, dass es gestattet sei, bei Preisänderungen Bücher zum alten Preis zu verkaufen.
NE, VS, SP und Comedia geben an, der Handlungsspielraum des Preisüberwachers müsse noch präzisiert werden, insbesondere durch das Festlegen von Kriterien, anhand welcher der Preisüberwacher zu entscheiden hat. Der Einsatzbereich des Preisüberwachers solle sich laut SP nicht auf Importe beschränken, sondern umfassender definiert werden. Für Lausanne muss der Preisüberwacher über reelle Kompetenzen verfügen, den Preis vernünftig
2009-04-03/335 \ COO.2101.104.5.1585524 11/23