Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/92: Bundesgesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz; BuPG) · 23 Seiten

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Bericht Ergebnis Vernehmlassungsverfahren

festzusetzen. ProHelvetia begrüsst ein System mit dem Preisüberwacher; die Problematik der Preise für importierte Bücher scheine jedoch noch nicht genügend reflektiert zu sein. NE versteht nicht, warum es mit einer gesamtschweizerischen Regelung noch Unterschiede zwischen den Sprachregionen geben sollte. Nach SO soll der Preisüberwacher die Preise nach allgemeinen Kriterien beurteilen können und eine seiner Ansicht nach gegebene Preisüberhöhung durch eine Neufestsetzung des Endverkaufspreises verpflichtend einfordern können.

Einige Vernehmlassungsteilnehmer zeigen sich besorgt über die Kosten, welche das bei der Einführung einer Buchpreisbindung notwendige System zur Missbrauchsverhinderung verursachen werde. Dieses System würde die Bürokratie zwangsläufig aufblähen, was noch unbestimmte Kosten verursachen werde. Diese Kosten würden schlussendlich wohl den Konsumentinnen und Konsumenten übertragen (AG, BE, VD, GLP, CP, CVAM, IG DHS, Migros, kf, Suissemusic). CP und CVAM befürchten zudem, dass die Preise von der öffentlichen Hand willkürlich festgelegt würden. Die Preisbildung nach Art. 4 und 5 würde von der Branche nicht akzeptiert.

Für economiesuisse ist Art. 4 Abs. 3 zu streichen. Bestehe Marktmacht, sei das PÜG ohnehin anwendbar und wenn nicht, sei eine Zuständigkeit des Preisüberwachers systemfremd.

Die PUE schlägt eine Änderung des Art. 4 Abs. 3 vor, so dass die Buchpreise vom Preisüberwacher beobachtet würden und dass dieser dann dem Bundesrat beantragen könne, unter Berücksichtigung der Sprachregionen in einer Verordnung maximal zulässige Preisdifferenzen zum Ausland festzulegen. Es sei auf jeden Fall gut, dass es eine spezialgesetzliche Regelung für die Überwachung der Preise durch den Preisüberwacher gebe; ein Verweis auf das PüG würde nicht genügen.

Sich auf die Verantwortlichkeit der Branche selbst zu verlassen, wie dies in Art. 4 Abs. 3 vorgesehen sei, habe in der Westschweiz laut Payot Libraire bis jetzt nicht funktioniert. Der Artikel sei zu wenig präzis, um die Ziele von Art. 1 zu verwirklichen.

SBVV, SESI und SWIPS kritisieren, dass Art. 4 Abs. 3 jegliche Preisüberhöhungen gegenüber dem benachbarten Ausland unter Missbrauchsverdacht gestellt würde und dass darauf abgezielt würde, dem Schweizer Buchhandel Preise zu diktieren, die den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen hier nicht entsprechen würden. Auch SP, SGB, Asdel, Comedia und SKS halten fest, dass der Preisüberwacher den generellen Preisniveauunterschieden zwischen der Schweiz und den Herkunftsländern der Bücher Rechnung tragen müsse.

Auch Klett und Balmer zeigt sich besorgt, dass bei einem überwiegenden Teil der aus dem Ausland eingeführten Bücher die Preise aufgrund von Art. 4 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 2 zu niedrig festgelegt werden müssten. Dies könne dazu führen, dass deren Verkauf für die Importeure nicht kostendeckend oder sogar finanziell untragbar werde. Die Buchvielfalt würde so stark reduziert statt gefördert, die Klett-Titel wären in der Schweiz nicht mehr erhältlich. Diese beiden Bestimmungen werden von Klett und Balmer abgelehnt, denn sie würden den Zielen der Buchpreisbindung diametral entgegen wirken.

Nicht akzeptabel für SBVV, SESI und SWIPS sei Art. 4 Abs. 3 Satz 2. Dem Preisüberwacher solle mit der sogenannten Allgemeinverfügung ein Instrument in die Hand gegeben werden, mit dem die Mehrheit der Schweizer Buchhändler aus dem Markt gedrängt werden könnte, obwohl bessere Regelungsalternativen zur Verfügung stehen würden.

Eine allfällige Allgemeinverfügung, die die maximal zulässige Preisdifferenz festlegt, würde laut BE wahrscheinlich dazu führen, dass diese von den Verlegern vollständig ausgeschöpft würde.

TG, CVP, KV Schweiz, Asdel, CP, CVAM, Klett und Balmer, Payot Libraire, SBVV, SESI

und SWIPS befürworten eher ein Bandbreitenmodell, wie es der Schweizer Buchrat schon im April 2007 vorgeschlagen habe. Das Bandbreitenmodell beinhalte die Preisbildung im

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