Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/92: Bundesgesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz; BuPG) · 23 Seiten
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Bericht Ergebnis Vernehmlassungsverfahren
werden. Eine allfällige Preisdifferenz würde mit diesem Artikel laut PUE wenigstens dem Schweizer Detailhandel zu Gute kommen.
AI, LU, SG, ZG, SGV und Payot Libraire begrüssen einen Art. 8 Abs. 3, dieser sollte laut LU jedoch in Art. 4 integriert werden. ZG ist skeptisch, dass dessen Inhalt bereits durch Art. 4 Abs. 3 gewährleistet sei.
• Art. 5 Preisbindung und Minderheitsanträge zu Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3
Art. 5 Preisbindung
1Buchhändlerinnen und Buchhändler sind verpflichtet, Bücher zu dem nach Artikel 4 festgesetzten Endverkaufspreis anzubieten.
2Sie dürfen auf den festgesetzten Endverkaufspreisen Preisnachlässe bis fünf Prozent gewähren.
Minderheit (Schelbert, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Leutenegger Oberholzer, Rennwald,
Rechsteiner Paul, Thorens, Zisyadis)
2Sie dürfen auf den festgesetzten Endverkaufspreisen Preisanpassungen von minus bis plus fünf Prozent vornehmen.
Minderheit (Kaufmann, Estermann, Flückiger, Miesch, Rime, Walter, Wandfluh)
Abs. 3 (neu)
3Der Endverkaufspreis kann in Franken oder in den in der Preisauszeichnung aufgeführten Fremdwährungen bezahlt werden.
VD, ZH, EVP, KV Schweiz, SGB, SGV, SBVV, SESI, SIKJM und SWIPS sprechen sich für
den Minderheitsantrag Art. 5 Abs. 2 aus, der eine Preiserhöhung oder Preissenkung um 5% gewährt. Payot Libraire würde es bevorzugen, wenn keine Rabattmöglichkeit vorgesehen würde. Die SKS lehnt den Minderheitsvorschlag zu Art. 5 Abs. 2 im Sinn des Kampfes gegen die Hochpreisinsel Schweiz ab. ALSI hingegen schlägt eine Modifikation des Minderheitsvorschlags vor, die Preise sollten folglich um 10% erhöht oder gesenkt werden können. IG DHS und Migros meinen, die 5%-Klausel von Art. 5 Abs. 2 schränke den unternehmerischen Freiraum extrem ein und sei ein Schutzwall für den arrivierten Buchhandel.
Der SGV spricht sich für den Art. 5 Abs. 3 aus. Die EVP hingegen lehnt den Minderheitsantrag von Art. 5 Abs. 3 ausdrücklich ab, da der in einer Fremdwährung aufgedruckte Preis z.B. weder Transport- und Zollkosten, noch die Kosten für den Zwischenhandel beinhalte. Payot Libraire lehnt Art. 5 Abs. 3 als unrealistisch ab. Für ZH ist Art. 5 Abs. 3 einerseits unnötig, da Art. 4 Abs. 3 übermässige Preisüberhöhungen verhindere und andererseits aufwendig, da er die Buchhandlungen zur Führung einer Fremdwährungskasse zwingen würde.
2009-04-03/335 \ COO.2101.104.5.1585524 14/23