Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/92: Bundesgesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz; BuPG) · 23 Seiten

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Bericht Ergebnis Vernehmlassungsverfahren

3.2.3 Ausnahmen

Art. 6 Ausnahmen

1 Auf den nach Artikel 4 festgesetzten Endverkaufspreisen können folgende Preisnachlässe gewährt werden:

a. Beim Verkauf von Büchern an öffentliche Bibliotheken kann ein Preisnachlass bis 10

Prozent gewährt werden. Liegt der Gesamtbeschaffungsetat einer öffentlichen Bibliothek für Bücher über dem Betrag von jährlich 500’00 Franken, so kann ein Preisnachlass von bis 15 Prozent gewährt werden. Liegt der Etat über einer Million Franken, so können die Geschäftspartner und Geschäftspartnerinnen die Preisnachlässe frei aushandeln.

b. Beim Kauf des gleichen Buches in mehr als 10 Exemplaren kann ein Preisnachlass

bis 10 Prozent gewährt werden, bei mehr als 50 Exemplaren bis 15 Prozent, bis mehr als 100 Exemplaren bis 20 Prozent.

c. Für den geschlossenen Verkauf einer Reihe zusammengehörender Werke und für die

Subskription eines Werks bis zu dessen vollständigem Erscheinen kann ein Preisnachlass gewährt werden.

d. Ein Preisnachlass kann gewährt werden, wenn dies gestützt auf die Ausstattung in

Verbindung mit dem Erscheinungszeitpunkt und der Verpflichtung der Käuferin oder des Käufers zur Mitgliedschaft in einer Buchgemeinschaft sachlich gerechtfertigt ist.

2Die Preisnachlässe nach Absatz 1 sind nicht kumulierbar.

AI, JU, OW, VD, ZG, SP und SIKJM stimmen den Ausnahmen von Art. 6 in der gewählten Form zu. Sollte sich die Buchpreisbindung durchsetzen, wäre für SZ Art. 6 aus Sicht der Schulen und Bibliotheken unabdingbar.

LU, NE und NW finden, im Gesetz sei nur der Grundsatz zu statuieren, dass Ausnahmen gemacht werden können. Die Auflistung und genaue Umschreibung der Ausnahmen sei in einer bundesrätlichen Verordnung zu regeln, um allenfalls nötige Anpassungen flexibel gestalten zu können.

AdS und Suisseculture begrüssen die Ausnahmen und hoffen gleichzeitig, dass bei der nächsten Revision des Urheberrechtsgesetzes das für Autoren wichtige Verleihrecht auch in der Schweiz eingeführt werde. Auch ProHelvetia ist mit den Ausnahmen einverstanden, diese sollten jedoch klar als Bildungsmassnahmen gekennzeichnet und aus dem Kontext der Kulturfördermassnahmen ausgeschieden werden. Für Klett und Balmer stellen die Ausnahmen isoliert kein Problem dar, in Kombination mit Art. 2 und Art. 4 Abs. 3 würden diese jedoch den Buchhandel weiter schwächen. Für BE ist es unklar, warum in Art. 6 Abs. 1 lit. c und d keine maximale Rabatte aufgeführt seien, wie in lit. a und b.

• Zu Art. 6 Abs. 1 lit. a BL, BE, SG, EVP, GLP, economiesuisse, SGB, ALSI, BIS, Comedia, Kommission NB,

KUB, Payot Libraire und SKS äussern sich kritisch zu Art. 6 Abs. 1 lit. a. BE und SG fürchten, diese Regelung würde kleine Bibliotheken benachteiligen, was dem Ziel des Gesetzes zuwider laufe. UR merkt an, der Wunsch nach einem Rabatt für Bibliotheken sei nachvollziehbar.

BL, EVP, GLP, BIS und KUB sprechen sich dafür aus, den Bibliotheken grundsätzlich und ohne fixe Limite das Recht einzuräumen, frei über Rabattierungen zu verhandeln. Economieusisse würde Lieferungen an Bibliotheken ganz von der Buchpreisbindung ausnehmen.

ALSI, Comedia und SKS schlagen einen Rabatt von bis 10% für öffentliche Bibliotheken vor. SGB und Comedia wünschen ebenfalls einen einheitlichen Rabatt für Bibliotheken, denn ein

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