Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/92: Bundesgesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz; BuPG) · 23 Seiten

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Bericht Ergebnis Vernehmlassungsverfahren

BE, JU, LU, NE, OW, SH, SG, SO, TG, VD, VS, ZG, ZH, SP, Grüne, KV Schweiz, SGB,

Asdel, Lausanne, ProHelvetia, SBVV, SESI, SIKJM und SWIPS begrüssen das Sanktionensystem so, wie es von der Kommissionsmehrheit vorgeschlagen wird.

Die FRC begrüsst das System, spricht sich aber dafür aus, die Prozesskosten in Art. 9-11 zu begrenzen, damit diese nicht abschreckend wirken.

Für die GLP verursache das Sanktionensystem unnötige Kosten. IG DHS und Migros sehen die Preisbindungstreuhand, das Schiedsgericht und weitere vorgeschlagene Instrumente als Hypothek für den Buchhandel, die diesem Kosten verursache, welche letztlich der Konsument tragen müsse. Klett und Balmer findet, das Sanktionensystem sei abzulehnen, sofern der Branche dadurch neue, kostenintensive Pflichten auferlegt würden. Die SKS schreibt, sie könne die Tragweite der Struktur der Art. 12 und 13 nicht vollständig erfassen. Sie könnten jedoch nur ein schlankes System unterstützen. Zahlreiche, aufwendige Instanzen würden das System verkomplizieren und zu Kosten führen, die den Konsumentinnen und Konsumenten übertragen würden.

Art. 10 Klagen von Organisationen

1 Die Klagen gemäss Artikel 9 Absätze 1 und 2 stehen ebenso Berufs- und Wirtschaftsverbänden zu, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen folgender Personen befugt sind:

a. Verlegerinnen und Verleger;

b. Importeurinnen und Importeure;

c. Zwischenbuchhändlerinnen und Zwischenbuchhändler;

d. Buchhändlerinnen und Buchhändler.

2Ferner können Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen, nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 klagen.

Das Klagerecht von Verlegern, Importeuren, Zwischen- und Endhändlern solle laut der GLP wohl sicher stellen, dass die Ausnahmen und Schranken der Preisbindung restriktiv interpretiert würden. Für innovative kleine Buchhandlungen würden neuartige Preismodelle so zu risikoreich werden.

BIS spricht sich für eine Erweiterung der Klageberechtigten um „e. Bibliothekarinnen und Bibliothekaren“ aus. Laut AdS und Suisseculture sollte Art. 10 Abs. 1 um „e. Autorinnen und Autoren“ ergänzt werden, da der AdS sonst nicht klageberechtigt sei. Konsumentenorganisationen sollen hingegen nicht zur Klage zugelassen sein, denn es handle sich um das Buch als Kulturgut, was feste Preise rechtfertige. Massnahmen gegen Preisbindungsmissbräuche verhindere der Preisüberwacher abschliessend. Auch Suissemusic spricht sich gegen ein Klagerecht der Interessenvertreter der Konsumenten aus, da diese nicht über Detailkenntnisse der Preisentstehung verfügen würden. Dies werde zu unbegründeten Klagen führen. Für die SKS hingegen sei das Klagerecht der Konsumentenorganisationen unbedingt notwendig. Aufgrund des verhältnismässig grossen Aufwands einer solchen Klage, werde es nicht zu einer unerträglich hohen Nutzung durch die Konsumentenorganisationen kommen.

Art. 12 Preisbindungstreuhand

1Die Branche bestellt eine Preisbindungstreuhänderin oder einen Preisbindungstreuhänder, die oder der die Interessen der Branchenangehörigen unabhängig von einer Mitgliedschaft in Branchenorganisationen wahrnimmt.

2Die Preisbindungstreuhänderin oder der Preisbindungstreuhänder ist zur Anhebung von Klagen im Sinne von Artikel 9 Absätze 1 und 2 ermächtigt.

2009-04-03/335 \ COO.2101.104.5.1585524 19/23