Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/92: Bundesgesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz; BuPG) · 23 Seiten

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Bericht Ergebnis Vernehmlassungsverfahren

Rahmen einer Bandbreite von 100 bis 120% gegenüber dem Euro-Referenzkurs. Dies sei ordnungspolitisch die mildere Lösung und es würde so kein unnötiger Bürokratieaufwand geschaffen, was mit dem Preisüberwacher geschehen würde. GE merkt an, das Preisniveau der importierten Bücher sollte zwischen 100 und 120% des Originalpreises liegen.

PUE und SKS lehnen ein Bandbreitenmodell explizit ab, denn es bestehe die Gefahr, dass so zu hohe Buchpreise erlaubt würden. Eine unabhängige Überwachung sei unbedingt notwendig.

KV Schweiz zieht dem Entwurf auch ein anderes vom Buchrat vorgeschlagenes Modell vor, die sog. Verlegerklausel, d.h. eine Vorschrift, die es den Verlegern untersage, dem Handel einen vorgegebenen Rabatt in Prozenten zu überschreiten.

FRC schlägt ein System vor, in dem die Verleger, Grosshändler und Importeure die Bücher den Buchhandlungen zum selben Preis verkaufen müssten, wie in dem Land, in dem das Buch herausgegeben wird. Der Preisüberwacher würde dann für die Branche eine gerechtfertigte zusätzliche Marge fest setzen. Diese Marge würde sich auch auf den fürs ursprüngliche Land festgesetzten Preis anwenden. Der in Art. 4 Abs. 3 verwendete Begriff „Nachbarland“ scheint der FRC zudem zu wenig präzis, „Verlagsland“ scheine angebrachter.

Der Kanton TI und ALSI machen auf die spezielle Situation in der italienisch sprachigen Schweiz aufmerksam. Die Italienischen Verlage würden die Preise in Euro fixieren und die Tessiner Buchhandlungen grösstenteils direkt beliefern. Die Umrechnung werde dann von jedem einzelnen Buchhändler selbst gemacht. Bei einer Preisbindung in der vorliegenden Form würde dies so weiter gehen. Wenn man diesen Aspekt nicht regeln würde, wäre die Wirkung der Einführung von fixen Preisen im Tessin nicht evident.

• Minderheitsanträge zu Art. 8 Abs. 2 und Abs. 3

Art. 8 Vertrieb an branchenfremde Händlerinnen und Händler

Minderheit (Kaufmann, Flückiger, Miesch, Müller Philipp, Rime, Schneider, Walter, Wandfluh, Zemp)

Titel: Vertrieb

Abs. 2 (neu)

2Verlegerinnen und Verleger sowie Importeurinnen und Importeure dürfen Abnehmerinnen und Abnehmern in der Schweiz Bücher nicht teurer verkaufen als Abnehmerinnen und Abnehmern des Nachbar- oder Verlagslandes.

Minderheit (Kaufmann, Flückiger, Miesch, Müller Philipp, Rime, Schneider, Walter, Wandfluh, Zemp)

Abs. 3 (neu)

3Im Ausland zurückgeforderte Mehrwertsteuern sind den Endabnehmerinnen und Endabnehmer in der Schweiz weiterzugeben.

Die Minderheitsanträge von Art. 8 Abs. 2 und 3 werden von VS und Grünen abgelehnt, da diese das Gesetz aushebeln würden. LU, NW, SG, ZH, SP, ALSI, Asdel, Payot Libraire SBVV, SESI, SIKJM, Suissemusic, SWIPS und WEKO stellen sich explizit gegen den Minderheitsantrag zu einem Art. 8 Abs. 2. Die SP schreibt, Art. 8 Abs. 2 sei schon in Art. 4 geregelt, ZH meint dasselbe mit Bezug auf Abs. 3. ALSI und Suissemusic lehnen Art. 8 Abs. 3 ab, da dessen praktische Umsetzung nicht möglich sei.

AI, BE, ZG, economiesuisse, SGV, PUE und SKS begrüssen Art. 8 Abs. 2. Dieser würde laut ZG, economiesuisse und SKS wenigstens den Missbrauch einer Abschöpfung einer zusätzlichen Rente verhindern. Art. 8 Abs. 2 sollte nach SKS in Art. 4 integriert sein und sprachlich präzisiert werden: unter „Abnehmer“ dürften keinesfalls Konsumenten verstanden

2009-04-03/335 \ COO.2101.104.5.1585524 13/23