Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/92: Bundesgesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz; BuPG) · 23 Seiten
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Bericht Ergebnis Vernehmlassungsverfahren
SESI, Suisseculture, SWIPS). Zudem bestünde die Gefahr, dass das Gesetz ausgehöhlt würde und seinen Zweck nicht vollständig erreichen würde (VS, SGB). Für die SKS müsste ein konsequentes Buchpreisbindungsgesetz den grenzüberschreiten Internethandel mit einbeziehen, sofern dies rechtlich möglich sei. SG möchte, dass überprüft werde, ob der grenzüberschreitende elektronische Handel nicht doch miteinbezogen werden sollte, aufgrund einer potentiellen Bedrohung des inländischen Sortiments- und Online-Buchhandels und damit auch eines dichten Buchhandlungsnetzes und der kleinen Buchhandlungen. GE wünscht, dass der grenzüberschreitende elektronische Geschäftsverkehr und dessen Einfluss auf den Schweizer Markt beobachtet werde. Für ProHelvetia scheint ein Ausschluss realitätsfern.
Schweizer und deutsche Juristen seien sich laut Asdel, SBVV, SESI und SWIPS einig, dass hoheitsrechtliche und vollzugsspezifische Gründe keine Hinderungsgründe darstellten. SIKJM lehnt das hoheitsrechtliche Argument als Hinderung des Einschlusses des grenzüberschreitenden elektronischen Handels ebenfalls ab und empfiehlt, die vollzugsrechtlichen Gründe dagegen erneut zu prüfen und gegebenenfalls die Ausnahmeregelung ersatzlos zu streichen.
• Beschränkung des Geltungsbereichs auf Schweizer Landessprachen
AI und VS unterstützen die Beschränkung auf Landessprachen. Ebenso die Grünen, da dies die Regulierung der Bücherpreise vereinfache.
GR, LU, NW, OW, SH, SG, SO, UR, ZH, ALSI, BIS, KUB und Lausanne lehnen eine Beschränkung auf Landessprachen ab. Im Binnenmarkt würden auch Bücher in anderen Sprachen herausgegeben (GR, LU, NW, OW, SH, SG, SO, UR, ZH, Lausanne). Es handle sich insbesondere um Lehrmittel und Fachbücher in englischer Sprache. Geschützt werden solle das Buch und nicht die nationale Identität (ALSI). BL stellt sich die Frage, weshalb der Geltungsbereich auf Publikationen in den Schweizer Landessprachen beschränkt ist.
• Minderheitsantrag Art. 2 Abs. 2 - Ausnahme für Lehrmittel
Art. 2 Abs. 2 (neu)
2Es gilt nicht für Bücher, die speziell als Lehrmittel für den Unterricht in der Schule konzipiert worden sind.
GR, LU, NW, OW, SG, SO, TG, UR, VD, ZH, CVP, EVP, Grüne, SP, KV Schweiz, AdS, ALSI, BIS, FRC, Payot Libraire, ProHelvetia, SKS, Suisseculture und WEKO lehnen Art.
2 Abs. 2 ab. Diese Regelung würde kleine Schulen und Gemeinden mit kleiner Nachfragemacht benachteiligen, meinen GR, LU, NW, OW, SG, SO, UR, ZH. Zudem würde eine Abgrenzung zwischen Lehrmitteln und Bücher, die sonst im Rahmen des Unterrichts eingesetzt werden, Schwierigkeiten bereiten (GR, LU, NW, OW, SG, TG, UR, ZH, Grüne, Payot Libraire). Gerade solche Bücher würden laut TG den Schutz einer Preisbindung brauchen.
Bis jetzt hätten die Lehrmittelverlage, welche zu einem grossen Teil in staatlicher Hand seien, bei der Preisfestlegung keine Rabatte einkalkuliert. Werde keine Preisbindung eingeführt, würden die Buchhandlungen von Grossabnehmern unter Druck geraten und müssten Rabatte gewähren, die über die üblichen Mengenrabatte hinausgingen, was die bereits niedrigen Margen zusätzlich schmälern würde (GR, LU, NW, UR).
SP, AdS, Payot Libraire, ProHelvetia und Suisseculture finden eine zusätzliche Regelung sei überflüssig, da bereits in Art. 6 Abs. 1 lit. b ein für Lehrmittel typischer Mengenrabatt gewährt werde. FRC schreibt, Lehrmittel sollten eine Ausnahme in Art. 6 sein, damit die Preise dafür so tief als möglich seien.
KV Schweiz lehnt eine Ausnahme für Lehrmittel ab, da sonst ein Verdrängungswettbewerb drohe durch zwar noch „sprachraum-„ aber nicht mehr „länderkompatible“ Lehrmittel. Die Preisbindung sorge dafür, dass überhaupt noch auf die Schweiz bezogene Lehrmittel angeboten würden. Laut SKS müssten die Konsumenten den Preis bezahlen, welche die Schulen
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