Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/92: Bundesgesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz; BuPG) · 23 Seiten
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Bericht Ergebnis Vernehmlassungsverfahren
AI begrüsst das Sanktionensystem bis auf die Preisbindungstreuhand, auf welche verzichtet werden könne. Die GLP sieht in der Ernennung eines Preisbindungstreuhänders das augenfälligste Beispiel für die Bürokratie- und Regulierungskosten, die der Gesetzesentwurf mit sich bringen würde.
Art. 13 Schiedsgericht
1Die Branche kann ein von den Branchenverbänden unabhängiges Schiedsgericht schaffen, das Rechtsansprüche aus diesem Gesetz beurteilt.
2Der Zugang zum Schiedsgericht besteht unabhängig von einer Mitgliedschaft in einer Branchenorganisation.
GR und Suissemusic wünschten, dass das Schiedsgericht fest in die Klagemöglichkeit gemäss Art. 9 eingebunden würde. Die GLP lehnt eine zwingende Zuständigkeit des Schiedsgerichts ab, da Schiedsgerichte teurer seien als staatliche Gerichte, da elementare Verfahrensgarantien wie die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung und der Urteilsverkündung nicht eingehalten werden müssten und da ihre Entscheide nur beschränkt von staatlichen Gerichten überprüft werden dürften. Ob dies jedoch so aus dem Gesetz hervorgehe, sei unklar. NE fügt an, es solle auf jeden Fall sichergestellt werden, dass das Schiedsgericht den Weg über ordentliche Gerichte nicht versperre.
• Minderheitsantrag Art. 13a - periodische Überprüfung der Wirksamkeit des Geset-
zes
Minderheit (Favre Charles, Baader Caspar, Flückiger, Hassler, Ineichen, Miesch, Müller Philipp, Kaufmann, Rime, Walter, Wandfluh)
Art. 13a (neu) Periodische Überprüfung
1Der Bundesrat überprüft alle drei Jahre die Massnahmen dieses Gesetzes auf ihre Wirksamkeit. Dabei berücksichtigt er die Zwecksetzung dieses Gesetzes.
2Er berichtet den eidgenössischen Räten über das Ergebnis der Prüfung und beantragt,
wenn nötig, die Änderung oder Aufhebung dieses Gesetzes.
AG, NE, NW, OW, GLP, economiesuisse, SGV, CP, CVAM und SKS befürworten eine periodische Überprüfung der Wirksamkeit der Buchpreisbindung. Economiesuisse und SKS würden diese jedoch in grösseren zeitlichen Abständen als im Vorentwurf vorgeschlagen, die SKS zudem nur fakultativ auf Anordnung des Bundesrats, vornehmen.
LU, EVP, SP, IG DHS, Migros und kf sprechen sich explizit gegen Art. 13a aus. Dies würde den Konsumenten laut IG DHS, Migros und kf keinen Vorteil bringen.
3.2.7 Weitere Bemerkungen SG, SO, TG, UR, KV Schweiz, Asdel, SBVV, SESI und SWIPS bezeichnen den Vorentwurf
als schlankes Regelwerk, das dort Leitplanken setze, wo es zum Schutz und der Unterstützung des Buches, seiner Produktion und Absatzkanäle notwendig sei. Begrüsst wird auch, dass an die Selbstregulierung der Branche und Vorschläge der Branche nach Rabatten für Lehrmittel oder Bibliotheken angeknüpft werde.
Eine allfällige Regulierung der Bücherpreise sollte aus Sicht von BL und BIS in einen inhaltlich erweiterten Kontext gebracht werden (Urheberrecht, Buch- und Literaturförderung) und die gesamte Branche (Autoren, Verlage, Buchhandel, Bibliotheken) umfassen.
Die GLP merkt an, dass ein Buchpreisbindungsgesetz des Bundes einer verfassungsmässigen Grundlage bedürfen würde. Da diese vorliegend nicht gegeben sei, solle dieses Projekt gegebenenfalls zügig an die Hand genommen werden.
2009-04-03/335 \ COO.2101.104.5.1585524 20/23