Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/92: Bundesgesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz; BuPG) · 23 Seiten

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Bericht Ergebnis Vernehmlassungsverfahren

3.2.5 Diskriminierungsverbot

Art. 8 Vertrieb an branchenfremde Händlerinnen und Händler

Verlegerinnen und Verleger, Importeurinnen und Importeure sowie Zwischenbuchhändlerinnen und Zwischenbuchhändler dürfen branchenfremde Händlerinnen und Händler nicht zu niedrigeren Preisen oder günstigeren Konditionen beliefern als den Buchhandel.

AI, BE, JU, LU, NE, NW, SH, SG, SO, TG, VS, ZG, ZH, Grüne, SP, KV Schweiz, SGB,

AdS, ALSI, Asdel, FRC, Lausanne, ProHelvetia, SBVV, SESI, SIKJM, SKS, Suisseculture und SWIPS begrüssen den Art. 8 des Vorentwurfs.

Für BL, BIS, Payot Libraire und Suissemusic müsste der Begriff „branchenfremde Händlerinnen und Händler“ noch präzisiert werden. Für die GLP sei der Artikel gesetzestechnisch unnötig, da auch Branchenfremde unter die Legaldefinition der Buchhändler von Art. 3 fallen würden.

EVP und PUE sind der Auffassung, das Diskriminierungsverbot sollte symmetrisch formuliert sein; branchenfremde Händler sollten zu den selben Konditionen beliefert werden müssen, wie der Buchhandel.

Für IG DHS, Migros und kf ist Art. 8 ein Schutzartikel für den bereits etablierte Buchhandel. Auch economiesuisse und WEKO lehnen Art. 8 ab, da dieser den Wettbewerb auf Grosshandelsebene beschränke, was laut WEKO aus volkswirtschaftlichen Gründen abzulehnen sei. Laut economiesuisse würden sich zudem erhebliche Abgrenzungsfragen stellen. Für Klett und Balmer ist dieser Artikel nicht kontrollierbar und daher nicht durchsetzbar. Auch OW lehnt Art. 8 ab.

VD begrüsst diese Massnahme, merkt aber an, man solle beachten, dass das bestehende Monopol zur Einfuhr von Büchern aus Frankreich in der Westschweiz die Buchhandlungen benachteilige. Dies solle im Gesetz berücksichtigt werden.

3.2.6 Sanktionensystem

Art. 9 Klagen

1Wer durch Widerhandlungen gegen die Artikel 4 - 8 in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Gericht beantragen:

a. eine drohende Verletzung zu verbieten;

b. eine bestehende Verletzung zu beseitigen;

c. die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin stö-

rend auswirkt.

2Er oder sie kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.

3Er oder sie kann ausserdem nach Massgabe des Obligationenrechts auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinnes entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag klagen.

Art. 11 Vorsorgliche Massnahmen

Auf vorsorgliche Massnahmen sind die Artikel 28c–28f des Zivilgesetzbuches sinngemäss anwendbar.

2009-04-03/335 \ COO.2101.104.5.1585524 18/23