Bericht TSchG
Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 22 Seiten
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Artikel 23 Absatz 3 und 4 (neu)
Absatz 3
BS bezeichnet die Regelung nach Artikel 23 Absatz 3 als weder zweckdienlich noch zielführend. Personen mit einem Tierhalteverbot würden ihren Wohnsitz oft in einen anderen Kanton verlegen. Die kantonale Tierschutzfachstelle habe erst Einsichtsrecht in die vom BVET zentral geführte Liste, wenn ein konkreter Verdacht auf Widerhandlung gegen die Tierschutzvorschriften durch eine zugezogene und mit einem Tierhalteverbot belegte Person bestehe. BS beantragt Artikel 23 Absatz 3 zu überarbeiten, damit die kantonale Behörde vor einem weiteren Verstoss tätig werden könne.
Absatz 4
TIR ist mit dem vorliegenden Vorschlag einverstanden. SCAV und GE sind der Meinung, dass aufgrund des Reziprozitätsprinzips Schritte unternommen werden müssen, dass in der Schweiz ausgesprochene Tierhalteverbote auch im Ausland zur Anwendung kommen und durchgesetzt werden.
Die SVP ist der Ansicht, dass diese Bestimmung betreffend Abschlüsse völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat zu streichen sei.
Artikel 24 Absatz 3
Nach KT URK, VETD LU, VeD BE, VJF BL, LSVW, KT AR/AI, BE, ZG, GL, BL, BS, SZ, ZH, VSKT, TG, LU, NW, OW, VET JU, FR, NE, AR und JU soll dieser Artikel analog der Formulierung im Vernehmlassungsentwurf zur Revision Tierseuchengesetz geändert werden („Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige. In leichten Fällen kann die für den Vollzug zuständige Behörde auf eine Strafanzeige verzichten.“). Die Frage ob eine Straftat vorsätzlich oder fahrlässig verübt wurde, könne nicht von den Vollzugsorganen beantwortet werden. GE und SCAV schlagen vor, dass ein neuer Absatz 4 eingefügt wird, der der für den Vollzug zuständigen Behörde ermöglicht, in leichten Fällen auf eine Strafanzeige zu verzichten.
Artikel 26
Der STS begrüsst die vorgeschlagenen Anpassungen an das neue Sanktionssystem des Strafrechts. TIR erachtet die vorgeschlagene Anpassung als dringend notwendig.
LSCV geht davon aus, dass die Strafen noch weniger abschreckend wirken als die bisherigen und fordert deshalb Geldstrafen mit wirklich abschreckender Wirkung. Auch SPA-Fribourg erachtet die Strafen als nicht schwer genug und fordert, dass für das fahrlässig begangene Delikt die Haft als Strafe beibehalten (Absatz 2) und die Dauer der möglichen Freiheitsstrafe erhöht werde (Absatz 1). HN fordert, dass auf keinen Fall mildere Strafen für Tierschutzvergehen eingeführt werden.