Bericht TSchG
Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 22 Seiten
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SZZV, Suisseporcs, SHB und ASR). Es wird darauf verwiesen, dass die Aktualisierung des per 2008 in Kraft getretenen Tierschutzgesetzes in keinster Weise dafür missbraucht werden dürfe, um Verschärfungen im Bereich der Nutztierhaltung aufzunehmen.
SVV und ASTAG weisen darauf hin, dass im Bereich der Tiertransportbestimmungen nicht zwischen gewerblichen und nicht gewerblichen Tiertransporten unterschieden werden dürfe. Diese Unterscheidung führe zu Wettbewerbsverzerrungen und zu einer “Teilung” des Tierschutzes.
SFF geht davon aus, dass mit den vorgeschlagenen Änderungen keine versteckten, weiteren Verschärfungen in den Bereichen Nutztierhaltung, Tiertransport und Schlachtung verbunden sind. Solche würden von SFF im aller Form angelehnt. Auch AGORA kann die Vorlage akzeptieren. Sie dürfe aber nicht zu einer Verschärfung im Bereich der Nutztierhaltung führen. CJA opponiert gegen jede Verschärfung im Bereich der Haltung und Zucht von Nutztieren.
SGV unterstützt die Stossrichtung der Anpassungen, bittet aber, den berechtigten und gut begründeten Anträgen seiner Mitgliederorganisationen Rechnung zu tragen. Gemäss VSF sei die Mischfutterbranche von den vorgeschlagenen Änderungen nicht betroffen. Der SDAT hofft, dass die begonnene Überarbeitung des Tierschutzes fortgesetzt wird, so sei beispielsweise die Umsetzbarkeit zu überprüfen.
Die SVP lehnt die Vorlage zur Änderung des Tierschutzgesetzes in der unterbreiteten Form ab. Das im internationalen Vergleich hohe Niveau im Tierschutz solle erhalten bleiben, dabei müsse aber Augenmass bewahrt werden.
HN schätzt den Vorentwurf in mehreren Punkten als mangelhaft und rückläufig ein.
KT URK, KT AR/AI, ZH, TI, GL, BS, SZ, VSKT, NW, OW, VET JU, NE, AR, JU, VeD BE und VJF BL beantragen im TSchG die gesetzliche Grundlage zu schaffen, die es dem Bundesrat ermöglicht, eine Bewilligungspflicht für grosse Veranstaltungen mit Tieren (Ausstellungen, Sportanlässe etc.) einzuführen.
Zooschweiz beantragt, dass Artikel 3 der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos, mit welchem die EU Artikel 13 der Biodiversitätskonvention elegant umgesetzt habe, gleichlautend von der Schweiz übernommen werde.
GE und SCAV beantragen, dass in Analogie zu Artikel 21 Absatz 1 der Vernehmlassungsvorlage zum Tierseuchengesetz auch im Tierschutzgesetz das Verbot des Hausierhandels mit Hunden aufgenommen werde.
Es wäre aus Sicht von Vier Pfoten zu wünschen, dass dem Problem des Welpenhandels im TSchG mit einer geeigneten Bestimmung Rechnung getragen wird. Vier Pfoten bemängelt, dass es grundsätzlich jedermann erlaubt ist, gewerbsmässig Hundehandel zu betreiben. In der jetzigen Fassung bleibe die Regelung weit hinter den tierschutzrechtlichen Bedürfnissen zurück und sei daher als ungenügend zu erachten (Vier Pfoten).
Aus der Sicht von SG stellt das Einsammeln von streunenden Hunden im Ausland ein grosses Problem dar, wenn diese in die Schweiz eingeführt und via Tierheime weitervermittelt werden. SG beantragt, dass der Bundesrat gestützt auf Artikel 14 TSchG die Tierschutzverordnung durch eine Regelung ergänzt, wonach ausländische Hundewelpen vom Käufer selbst eingeführt werden müssen.