Bericht TSchG

Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 22 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht

analog der Gentechnikgesetzgebung erfolgen, da Personendaten im Bereich der Tierversuche ein besonders schutzwürdiges Gut darstellten. BL erwartet deshalb, dass dieser Artikel dahingehend präzisiert wird, welche Art von Daten veröffentlicht werden dürfen und welche nicht.

BS hält fest, dass eine Verordnung nach dem Vorbild der Freisetzungsverordnung problematisch sei. Die Freisetzungsverordnung halte in Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe a fest, dass die Namen der für den Freisetzungsversuch oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen verantwortlichen Personen in jedem Fall öffentlich seien. Eine analoge Anwendung dieser Regelung auf den Bereich der Tierversuche sei aus Sicherheitsüberlegungen für die betroffenen Mitarbeitenden bedenklich. Es sei zu befürchten, dass militante Tierschützerinnen und Tierschützer diese Informationen missbrauchen würden. Zudem führe eine Veröffentlichung der Personaldaten in keiner Weise zu einer Verbesserung des Tierschutzes.

SNF fordert, dass dem Geschäftsgeheimnis sowie dem Persönlichkeitsschutz der Forschenden bei der Information Rechnung zu tragen sei, beispielsweise mit Verzicht auf Namensnennung.

GST und Interpharma fordern, dass in Artikel 20a die der Öffentlichkeit zugänglichen Informationen im Bereich Tierversuche abschliessend aufgelistet werden. Diese Informationen sollten einerseits der Transparenz und dem Tierschutz dienen, müssten aber andererseits den Gesichtspunkt des Personenschutzes berücksichtigen. Angesichts der aktuellen Bedrohung von Personen und Institutionen durch extreme Tierschützer sei die Sicherheit der Betroffenen, als überwiegendes schutzwürdiges privates Interesse, sehr hoch einzustufen. Dies gelte auch bezüglich der Wahrung von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen, weshalb im sensiblen Bereich der Tierversuche die Information der Öffentlichkeit explizit auf das absolut Notwendige zu beschränken sei.

Der ETH-Rat begrüsst eine Kompetenznorm zur Regelung der Information der Öffentlichkeit über Tierversuche auf Gesetzesstufe, da das Interesse und das Recht der Öffentlichkeit an allgemeinen Informationen über Tierversuche unbestritten sei. Der ETH-Rat erachtet aber die aktuell der Öffentlichkeit im Rahmen der jährlichen Tierversuchsstatistik zugänglich gemachten Informationen als geeignet und ausreichend. Weitergehende Informationen könnten beispielsweise dazu führen, dass radikale Gegner von Tierversuchen diese Informationen nutzen, um Einrichtungen und Eigentum von Forschenden oder Institutionen zu beschädigen. Deshalb spreche sich der ETH-Rat mit aller Deutlichkeit gegen das öffentlich zugänglich machen von Informationen auf der Ebene eines Einzelprojektes aus.

Die FDP schlägt die Streichung des Artikel 20a vor. Die Regelung erscheint ihr wenig sinnvoll.

CP und CVAM halten fest, dass die Einführung von Artikel 20a nicht wünschenswert sei. Die Zuständigkeit im Bereich der Bewilligung von Tierversuchen liege bei den Kantonen. Dieses Prinzip solle beibehalten werden, so dass die Kantone, welche die Bewilligungen erteilen, auch für die Information der Öffentlichkeit zuständig sein sollten.