Bericht TSchG
Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 22 Seiten
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VETD LU, LU, SO und ZG fordern deshalb, dass die Meldepflichten der Kantone an den Bund auf das für den Vollzug unerlässliche Mass zu beschränken seien.
Nach KT URK, VeD BE, VJF BL, LSVW, KT AR/AI, SH, GL, BL, BS, VSKT, TG, NW, OW, VS, VET JU, UR, NE, AR und JU dürfe dieser Artikel nicht dazu führen, dass bei den Kantonen zusätzliche Pflichten und Aufgaben bezüglich Information anfallen. Durch eine erweiterte Informationspflicht entstünden Mehraufwendungen, die ohne zusätzliche Ressourcen nicht zu bewältigen seien. AG lehnt diese Bestimmung ab, da die finanziellen und personellen Auswirkungen dieser Bestimmung auf die Kantone nicht dargelegt würden. TI schliesst aus, dass der Kanton seine Ressourcen aufstocken könne, um diese neuen Anforderungen zu erfüllen. Deshalb müsse jede diesbezügliche Neuerung mit den Kantonen abgestimmt werden.
Der Vollzug der Tierschutzgesetzgebung in der Schweiz sei zwischen den Kantonen uneinheitlich. Um zu einer Homogenisierung beizutragen, erachtet es die SP als sinnvoll, den Kantonen eine Informationspflicht aufzuerlegen. Dass die Kantone verpflichtet werden, den Bund über Vollzugsmassnahmen sowie Kontroll- und Untersuchungsergebnisse zu informieren, fordern auch ZTS und STS.
Absatz 5
TIR ist damit einverstanden.
Artikel 32a
TIR begrüsst die Aufnahme dieser wichtigen neuen Bestimmung.
Die SVP ist der Ansicht, dass die Bestimmung betreffend Abschluss völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat zu streichen sei.
Artikel 32b
Laut BE ist es fraglich, ob es sich bei den Verfügungen des BVET in Anwendung des TSchG tatsächlich um einen Anwendungsfall der sogenannten Massenverwaltung handle, der in Abweichung vom grundsätzlichen System der Bundesverwaltungsrechtspflege den Einschub eines Einspracheverfahrens notwendig mache.
SCAV und GE begrüssen den Vorschlag, beantragen aber, dass die Einsprachefrist von 10 Tagen auch für die kantonalen Rechtsmittel im Gesetz festgehalten werde.
SwissFur begrüsst die Möglichkeit der Einsprache zur Differenzbereinigung. Swiss-Fur, FiBL und HN erachten die Frist von 10 Tagen als zu kurz und beantragen eine Frist von 30 Tagen vorzusehen. HN fordert weiter, dass Absatz 2 des vorliegenden Entwurfs gestrichen wird.
Artikel 35a
Die neue Bestimmung wird von TIR begrüsst, obwohl die konkrete Ausgestaltung der Prüfungskommission noch Fragen offen lasse.