Bericht TSchG
Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 22 Seiten
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Absatz 2
HN fordert eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe und einer Busse.
Absatz 3
Nach Ansicht der TIR ist die angestrebte Revision der Blankettstrafnorm übereilt. Bisher habe Absatz 3 als Auffangartikel für sämtliche übrigen verbotenen Handlungen, die nicht von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe g erfasst würden, gedient. In dieser Funktion sei er von den Vollzugsbehörden in den vergangenen Jahren regelmässig angewandt worden. Mit der neuen Formulierung werde die Strafbarkeit deutlich eingeschränkt. Da nicht ersichtlich sei, welche Vorschriften in der neuen Fassung konkret erfasst wären und welche nicht, spricht sich die TIR für die Beibehaltung des aktuell geltenden Wortlauts aus.
HN fordert eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe und einer Busse.
Artikel 31
TIR ist mit dem Artikel einverstanden.
Gemäss GE und SCAV implizierten Artikel 31 Absätze 1 bis 3 eine weitere Aufgabenverschiebung vom Bund auf die Kantone. Ohne Klärung, welches die zuständige Behörde sei, um Massnahmen anzuordnen und Widerhandlungen bei der Einfuhr von Tieren und Tierprodukten aus der EU zu verfolgen, könne die vorgesehene Regelung nicht akzeptiert werden. Es sei sinnvoll, sich die Frage zu stellen, ob die Eidgenössische Zollverwaltung oder der SCAV bei der Einfuhr von Tieren und Tierprodukten aus der EU zuständig sein solle. Falls die Zuständigkeit an den Kanton abgegeben würde, so seien dafür beim SCAV weder die Mittel, die Infrastruktur noch die personellen Ressourcen vorhanden.
Artikel 32
Absatz 2bis
Die TIR erachtet die vorgesehene Kompetenz des Bundesrats zur Einführung einer Informationspflicht der Kantone gegenüber dem Bund als sinnvoll und begrüssenswert.
Gemäss SO werde fälschlicherweise betont, dass die vorgeschlagenen Änderungen keine unmittelbaren zusätzlichen Ressourcen zur Folge hätten. In Artikel 32 Absatz 2bis(neu) könne der Bundesrat die Kantone verpflichten, den Bund über Vollzugsmassnahmen und -ergebnisse zu informieren. Der Gegenstand dieser “kann“- Formulierung sei ansatzweise bereits umgesetzt. Erfahrungsgemäss sei die Erfüllung dieser Verpflichtung für die Kantone mit vermehrtem finanziellen und personellen Aufwand verbunden. SO fordert, dass die Kantone betreffend Umfang der Daten zu konsultieren seien. Auch VETD LU, LU, und ZG geben zu bedenken, dass eine Erweiterung der Meldepflichten mit erhöhtem administrativem Aufwand und damit auch mit zusätzlichem finanziellem und personellem Aufwand verbunden sei.