Bericht TSchG

Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 22 Seiten

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Den Bundesgerichtsurteilen zu zwei Primatenversuchen zufolge dürfe von der Beurteilung der Tierversuchskommission kaum abgewichen werden. Die Tierversuchskommission erhalte damit Vollzugscharakter. Dies habe die Konsequenz, dass sich die Mitglieder der Tierversuchskommissionen auch einer Prüfung unterziehen müssten. Alternativ könnte in Artikel 18 Absatz 3 präzisiert werden, dass die Stellungnahme der Tierversuchskommission nur eine Empfehlung ohne Verbindlichkeit sei (UNI/ETH). Der ETH-Rat beantragt mit derselben Begründung, dass auf Verordnungsstufe für die Mitglieder der kantonalen Tierversuchskommissionen, in Ergänzung zur Weiterbildungspflicht gemäss Artikel 149 Absätze 2 und 3 TSchV, zwingend eine Prüfung durch die Prüfungskommission vorgeschrieben wird.

Artikel 35b

GE und SCAV begrüssen die neue Bestimmung, da sie in einem sensiblen Bereich mehr Transparenz schaffe. Allerdings könne man die politischen Auswirkungen nicht beurteilen. AfR begrüsst prinzipiell die Einrichtung der Datenbank e- Tierversuche. LSCV befürwortet die vorgeschlagene Regelung.

TIR hält fest, dass das Informationssystem unbedingt in geeigneter Weise, gemäss Artikel 20a, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müsse. Deshalb sei in einem neuen Absatz 6 der Öffentlichkeit der Zugang zu nicht geheimen Informationen über Tierversuche zu gewährleisten.

Absatz 3

TIR begrüsst diese Regelung und erwartet dadurch eine klare Verbesserung des Vollzugs im Bereich der Tierversuchsbewilligungen. LSCV befürwortet die vorgeschlagene Änderung explizit. Diese erlaube es den Tierversuchskommissionen beispielsweise festzustellen, ob mit einer Methode bereits in anderen Kantonen ähnliche Versuche durchgeführt worden seien.

Interpharma und GST sind der Ansicht, dass der kantonsübergreifende amtliche Zugriff auf Informationen zu Bewilligungsverfahren für Tierversuche zur Harmonisierung und Qualität der Gesuchsbearbeitung beitrage. Es sei aber aufgrund der Sensibilität der Daten zu gewährleisten, dass Gesuche weiterhin kantonal unabhängig bearbeitet würden.

Der EHT-Rat lehnt das vorgesehene Einsichtsrecht der kantonalen Tierversuchskommissionen in Tierversuchsgesuche anderer Kantone entschieden ab und beantragt Absatz 3 ersatzlos zu streichen. Es sei die primäre Aufgabe einer kantonalen Tierversuchskommission bei einem eingereichten Bewilligungsgesuch für einen Tierversuch für diesen Einzelfall eine ethische Güterabwägung vorzunehmen. Entscheide einer anderen kantonalen Tierversuchskommission für ähnliche Tierversuche sein demnach grundsätzlich gar nicht oder kaum relevant. Zudem geht der ETH-Rat davon aus, dass das Einsichtsrecht zu einer generellen Verschärfung der Bewilligungspraxis führe. Aufgrund der Vergleichsmöglichkeit bestehe für die kantonale Tierversuchskommission der Druck, bei den Empfehlungen und Auflagen nicht unter das Niveau eines ähnlichen in der Datenbank bereits aufgeführten Bewilligungsgesuches zu gehen. Mit dem Schielen auf Empfehlungen anderer Kommissionen und Entscheide anderer Bewilligungsbehörden bestehe die unmittelbare Gefahr, dass die Güterabwägungen nicht mehr eigenständig oder nur unzureichend gemacht