Bericht TSchG

Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 22 Seiten

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Nach SO kommt es immer wieder vor, dass für Tiere, welche vorsorglich beschlagnahmt worden seien und später zurückgegeben würden, die Kosten durch den Halter nicht übernommen würden. Für das Zurückbehalten der Tiere bis zur Bezahlung durch den Tierhalter solle eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden.

3.3. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 5 Absatz 1bis

ETH-Rat, SVBT und UNI/ETH halten es für angebracht, im Bereich der Aus- und Weiterbildung eine zentrale Stelle für die Anerkennung einzurichten. Da fast alle Aus-, Fort- und Weiterbildungskurse interkantonal durchgeführt würden, biete sich eine eidgenössische oder interkantonale Stelle an. SVBT und UNI/ETH verlangen, dass die Anerkennungsstelle zudem die Möglichkeit erhalte, externe Stellen, wie beispielsweise Fachvereinigungen, mit dem Vollzug des Anerkennungsverfahrens zu beauftragen.

Artikel 7

Absatz 3

GST möchte, dass die Bewilligung zum Halten von Wildtieren nach Absatz 3 mit weitergehenden Verpflichtungen verbunden werden kann (z.B. Beteiligung an der Forschung oder an Programmen zur Arterhaltung sowie Verpflichtung, Besucher über den Erhalt der biologischen Vielfalt zu informieren).

Absatz 4

TIR, SKG, PJ SKG, KV Affoltern a.A., Hundesport Lindenhof, KVM, VK Oberwil und RCS begrüssen die vorgeschlagene Regelung. HCS ist der Ansicht, dass es nur konsequent sei, wenn das Inverkehrbringen von Geräten nach Artikel 76 TSchV ebenfalls melde- oder bewilligungspflichtig sei. SC-Akademie begrüsst ausdrücklich, dass mit dem neuen Artikel auch der Handel einer Bewilligungspflicht unterstehe.

VETD LU, ZG, LU und SC-Akademie beantragen, dass nicht bloss Inverkehrbringen und Verwenden, sondern auch Erwerb und Besitz sowie Ein- Durch- und Ausfuhr solcher Geräte einer Bewilligungspflicht unterstellt oder verboten werden.

Artikel 10 Absatz 2

LSCV, SKG, PJ SKG, KV Affoltern a.A., Hundesport Lindenhof, KVM, KV Oberwil und RCS befürworten diese Änderung. Das LSVW begrüsst die Änderung, weil das Ausstellungswesen von der Gesetzgebung erfasst sei. HCS sieht den Artikel als eine Ergänzung zu Artikel 25 Absatz 3 TSchV und logische Konsequenz. TIR erachtet die erweiterte Kompetenz des Bundesrates als sinnvoll. GST unterstützt grundsätzlich das Verbot in der vorgesehenen Fassung, bemängelt aber die Formu-