Bericht TSchG

Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 22 Seiten

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der Transparenz, dass im Gesetz abschliessend ein Verteilungsschlüssel festgelegt wird.

Das vorgeschlagene Vorgehen werde nach Ansicht von SO für die Kantone nie kostenneutral sein. Zudem seien die Kantone nur eine „Umschlagstelle" für diese Gebühren. Der Bund sei auch in die Bewilligungsabläufe involviert. Deshalb schlägt SO vor, dass der Verrechnungsmodus so gewählt werde, dass der Bund die Kosten für den Betrieb des Systems direkt bei den Bewilligungsinhabern verrechne.

ZG ist der Ansicht, das mit dem System den Kantonen ein zusätzlicher administrativer Aufwand entstehe. Wenn der Bund den Kantonen die Benützung des Systems und die Datenlieferung vorschreibe, müsse dies für die Kantone kostenlos sein und dürfe für sie nicht zu zusätzlichen Gebühren führen. Wolle der Bund den Betrieb des geplanten Systems über Gebühren finanzieren, sollte er diese direkt bei den Gesuchstellenden erheben. ZG, OW und UR beantragen, dass die Benützung des Systems für die Kantone gebührenfrei bzw. kostenlos sei.

Mit der vorliegenden Revision solle eine gesetzliche Grundlage für das elektronische Informationssystem betreffend Tierversuche geschaffen werden. Sofern dieses System durch die Kantone übernommen werden müsse, fordert VD, dass es nicht zu zusätzlichen finanzielle Belastungen führen dürfe.

Absatz 5

ZH beantragt, Absatz 5 mit Artikel 54a Absatz 7 TSG abzugleichen. Artikel 54a Absatz 7 TSG sei weitgehend identisch mit dem nun im TSchG vorgeschlagenen Absatz 5, weise aber im Detail Abweichungen auf, die nicht begründet seien. BS, TG, LSVW und VSKT beantragen, dass Absatz 5 ergänzt wird, indem der Bundesrat verpflichtet wird, das Verfahren der Zusammenarbeit mit den Kantonen, namentlich die Einzelheiten der Finanzierung des Systems, zu regeln.