Bericht TSchG
Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 22 Seiten
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lierung der Bestimmung als zu offen, da diese einen Eingriff in das Grundrecht der Eigentumsfreiheit darstelle und eine so weitreichende Delegation an den Bundesrat problematisch sei.
Die Anpassung von Absatz 2 könne gemäss Rassekaninchen, Rassetaube, Rassegeflügel, FSK, ZUN, Kleintier CH und Ziervögel je nach Auslegungspraxis zu Ausstellungsverboten für einzelne Tierarten oder Rassen führen. Sie sind der Meinung, dass Artikel 10 nicht zur Bewilligungspraxis von Ausstellungen herangezogen werden sollte. Mit den Ein-, Durch- und Ausfuhrbestimmungen seien genügend Mittel vorhanden, dass keine Abnormitäten an Ausstellungen gezeigt würden.
UNI/ETH geht davon aus, dass der Schlusssatz von Artikel 10 Absatz 1 („…; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Tierversuche.“) auch für Absatz 2 gelte, denn für gewisse Tierversuche seien Tiere mit Abnormitäten unabdingbar. Interpharma und GST gehen davon aus, dass bei der Formulierung dieses Artikels nicht spezifische Geno- bzw. Phänotypen von Versuchstieren, die als Tiermodelle für die biomedizinische Forschung und die Entwicklung neuer Therapien und Arzneimittel von Bedeutung seien, im Vordergrund stünden. Es sei unbedingt sicher zu stellen, dass die Verfügbarkeit von Tiermodellen durch diesen Artikel nicht gefährdet werde.
Kf und HN erachten die “kann“-Formulierung als zu schwach und möchten eine stärkere “muss“-Formulierung.
Gliederungstitel vor Artikel 13
SCAV und GE fordern, dass der vorgeschlagene Titel "Circulation d'animaux et de produits animaux" durch "Trafic et commerce d'animaux et de produits animaux" ersetzt wird.
VS möchte, dass der Begriff „circulation“ ergänzt wird, dafür soll „mise en circulation“ verwendet werden.
Artikel 13
SMP beantragt, dass die Verwendung von Fotos von Tieren in Stallungen, auf Weiden oder bei Ausstellungen nicht bewilligungspflichtig sein soll. Die allgemeine bildliche Darstellung von Tieren müsse von Artikel 13 TSchG ausgenommen werden, da viele bäuerliche Direktvermarkter Fotos von Tieren in der Werbung einsetzen.
Artikel 14
VS, SO, FR, GST, STS, Pro Natura, ZTS, SP, Kf und LSCV begrüssen diese Änderung und damit die Umsetzung der Motion Barthassat.
Die vorgeschlagene Änderung wird von TIR begrüsst. Es ist aber ihres Erachten nicht einzusehen, warum diese Bestimmung nur auf Hunde- und Katzenfelle beschränkt sei. Das Verbot sei auf sämtliche tierquälerisch hergestellten Produkte zu erweitern. HN fordert ebenfalls ein weitergehenderes Verbot. Neben dem Handel sollte auch die Herstellung verboten werden, da es mit der vorgeschlagenen Formulierung beispielsweise möglich sei, solche Felle für den privaten Gebrauch herzustel-