Bericht TSchG
Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 22 Seiten
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Die SP begrüsst den Willen zur Verbesserung der Kommunikation und Transparenz in Bereich der Tierversuche. Gewisse Daten in diesem Bereich müssten in jedem Fall öffentlich zugänglich sein. HN wünscht sich, dass die Öffentlichkeit im Bereich der Tierversuche vollständig und transparent informiert werde. Deshalb müsse in Artikel 20a zwingend festgeschrieben werden, welche Informationen allgemein zugänglich sein sollten.
LSCV begrüsst das Ziel des Artikels, bedauert aber, dass der Umfang der Informationen nicht präziser festgeschrieben wird. Zur Zeit würde nur über die Verwendung der Tiere in bewilligten Tierversuchen durch das BVET informiert. Leider hätte die Öffentlichkeit keinen Zugang zu Daten, die die Erzeugung von Versuchstieren betreffen würden. Über solche Daten sollte auch informiert werden.
STS, BirdLife und Pro Natura erachten die vorgeschlagene Regelung als ungenügend, da sie dem Bundesrat die freie Wahl lasse zu entscheiden, welche Informationen über Tierversuche der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen und welche nicht. Deshalb fordern STS, BirdLife und Pro Natura, dass Umfang und Inhalte der öffentlich zugänglichen Informationen bereits auf Gesetzesstufe geregelt sein müssten. Dazu gehörten insbesondere alle Daten, Berichte und Statistiken, die von der Verwaltung für die zentrale Tierversuchsdatenbank aus den Vollzugsdaten erhoben würden.
AfR begrüsst prinzipiell die aktive Information der Öffentlichkeit. Für AfR ist die vorgeschlagene Regelung zu allgemein gefasst. Öffentlichkeit und Steuerzahler hätten einen Anspruch darauf, in die von ihnen finanzierten Projekte Einsicht zu nehmen, soweit dies mit den Persönlichkeitsrechten der Forschenden vereinbar sei. Zu diesem Zweck sollten bestimmte Inhalte der Datenbank, bei denen es sich um Vollzugsdaten handle, die im besonderen Interesse der Öffentlichkeit stünden, bereits auf Gesetzesebene als öffentlich festgelegt werden.
ZTS bemängelt, dass die vorgeschlagene Formulierung von Artikel 20a dem Bundesrat zu viel Spielraum lasse, eine restriktive Informationspolitik zu betreiben. Es sei wichtig, dass bereits im Gesetz festgehalten werde, welche Informationen in welchen Umfang an die Öffentlichkeit gelangen sollen. Mit dem elektronischen Datenerfassungssystem e-Tierversuche sei die Möglichkeit gegeben, der interessierten Öffentlichkeit eine vertiefte Einsicht in die schweizerische Forschungstätigkeit zu gewähren, ohne überwiegende schutzwürdige private oder öffentliche Interessen zu verletzen. Dies könne beispielsweise in Form von differenzierten Zugriffsberechtigungen geschehen. Eine Informationsregelung ähnlich derjenigen in der Freisetzungsverordnung, welche die von vorneherein als öffentlich festgelegten Daten bezeichnet, würde vom ZTS begrüsst.
Die UNI/ETH begrüsst die Information der Öffentlichkeit über Tierversuche, erachtet es aber nicht als sinnvoll, ein öffentliches Register der bewilligten Tierversuche zu führen. Die Komplexität vieler Versuche sei nur für einen kleinen Teil der Bevölkerung verständlich. Zudem könnten sich interessierte Kreise anhand von Publikationen und Forschungsdatenbanken der Hochschulen ausreichend informieren. Weiter bestehe die Gefahr, dass radikale Tierversuchsgegner einzelne Projekte aus dem Zusammenhang reissen und für polemische Angriffe auf Forschende und deren Institutionen verwenden würden.
BL lehnt den Artikel in der vorgeschlagenen Form ab. Die Information der Öffentlichkeit über die Tierversuche könne nicht wie in den Erläuterungen angeführt