Bericht TSchG

Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 22 Seiten

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Absatz 1

SCAV und GE schlagen vor, dass in Buchstabe a die Strafbarkeit von Würdeverletzungen auf schwerwiegende Missachtungen der Würde eingeschränkt wird. Die geltende Formulierung („oder dessen Würde in anderer Weise missachtet“) sei unter anderem zu vage.

Buchstabe a der heute geltenden Bestimmung stufe sämtliche Würdemissachtungen als Vergehen ein. Die Qualifikation weniger schwerwiegender Würdemissachtungen als Vergehenstatbestände sei nicht gerechtfertigt und entspreche auch nicht der geltenden Praxis. Deshalb fordern ZH und VSTK, dass Artikel 26 Absatz 1 überarbeitet wird, um klarzustellen, welche Würdemissachtungen als Vergehen bestraft werden sollten und welche nicht. Eventualiter fordern ZH und VSKT, dass Buchstabe a so angepasst wird, dass die dort genannten „anderen Würdemissachtungen“ auf schwerwiegende Fälle eingegrenzt werden.

HN fordert einen Strafrahmen von 3 Jahren Freiheitsstrafe oder mehr und einer Geldstrafe.

Absatz 2

GR sieht keinen Grund für die Neuqualifikation der fahrlässigen Tierquälerei als Vergehen. Artikel 26 Absatz 2 müsse weiterhin als Übertretungstatbestand und nicht als Vergehen ausgestaltet bleiben. Im Übrigen werde als Strafe in Artikel 26 Absatz 2 auch nur Geldstrafe bis maximal 180 Tagessätze angedroht. Ebenso gut könne als Strafe auch Busse bis 20'000 Franken angedroht werden. Würde Artikel 26 Absatz 2 nun als Vergehen ausgestaltet, so verlöre das Departement für Volkswirtschaft und Soziales die Kompetenz, in Tierschutzfällen gemäss dieser Bestimmung zu bestrafen, was sich sehr bewährt hätte.

HN fordert einen Strafrahmen von 3 Jahren Freiheitsstrafe oder mehr und einer Geldstrafe. SPA-Vaud hält fest, dass Tagessätze keine abschreckende Wirkung hätten und fordert, dass wieder die alte Formulierung, welche den Betrag von 20`000 Franken enthält, verwendet werden.

Artikel 27

Der STS begrüsst die vorgeschlagenen Anpassungen an das neue Sanktionssystem des Strafrechts. SPA-Fribourg erachtet die Strafen als nicht schwer genug.

Absatz 1

AG und TIR weisen darauf hin, dass auch in Absatz 1 eine Anpassung an die Terminologie des neuen StGB notwendig sei.

Absatz 2

TIR gibt zu bedenken, dass sich die angestrebte Lösung zur Anpassung an das geltende StGB in einer faktischen Senkung des Strafrahmens auswirke. Dies erachtet TIR im Hinblick auf die Signalwirkung und den betroffenen Bereich mit oft lukrati-