Bericht TSchG

Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 22 Seiten

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würden. Gemäss dem Prinzip der Fairness sollten zudem bei einem allfälligen Einsichtsrecht der kantonalen Tierversuchskommissionen auch Forschende für die Erarbeitung der Bewilligungsgesuche Zugang und Einblick in die Güterabwägungen und die daraus resultierenden Empfehlungen bzw. die Begründungen der kantonalen Tierversuchskommissionen erhalten.

Absatz 4

Absatz 4 werde durch die Erhebung von Gebühren bei den Kantonen, in denen Tierversuche durchgeführt würden, einen nicht vernachlässigbaren Einfluss auf die Finanzen haben. Es sei an den politischen Behörden zu entscheiden, ob diese Kosten in Form von Gebühren vom Kanton auf die Forschenden überwälzt werden sollen (GE und SCAV).

ZH beantragt, dass im Gesetz in Absatz 4 festzuhalten sei, dass die Kosten für den Betrieb des Informationssystems höchsten zur Hälfte auf die Kantone überwälzt werden, und die Kostenüberwälzung mittels Festlegung eines Höchstbetrags zu begrenzen sei. Zudem seien die entsprechenden Mittel nicht über die Erhebung von Gebühren zu beschaffen, sondern es sei eine Lösung mittels Lizenzen oder Ähnlichem zu suchen, wobei die Kantone in die Lösungsfindung einzubeziehen seien.

TG, VET JU, LSVW und VSKT beantragen festzuhalten, welcher Anteil der Betriebskosten maximal auf die Kantone entfalle. Sie schlagen vor, dass die Kosten für den Betrieb des Informationssystems zu höchstens der Hälfte zulasten der Kantone gehen und dass der Bund den einzelnen Kantonen ihren Anteil an den Kosten nach Umfang an Tierversuchen, Versuchstierhaltungen und versuchsdurchführenden Personen verrechne.

JU ist ebenfalls der Ansicht, dass im Gesetz der Höchstbetrag festgehalten werden sollte, den die Kantone übernehmen müssten. JU schlagt vor, im Gesetz festzuhalten, dass die Hälfte der Betriebskosten, aber höchstens der Betrag von 200„000 Franken pro Jahr zu Lasten der Kantone gehe. Dabei sei unter den Kantonen der Anteil nach Anzahl der Bewilligungsgesuche und der Anzahl der Unternehmen im jeweiligen Kanton zu berechnen.

BS ist der Ansicht, dass klar geregelt sein müsse, welche Kosten massgebend für die Benützungsgebühr seien, in welchem Umfang sich die Kantone an den Kosten beteiligen müssten und aufgrund welcher Kriterien die Kosten unter den Kantonen aufgeteilt würden. BS lehnt die Bestimmung gemäss Artikel 35b Absatz 4 ab. Es sei absehbar, dass die Kosten für den Betrieb des Systems hoch sein würden und die Verpflichtung zur Nutzung durch die Kantone bestehe. Dem Bund werde die Kompetenz erteilt, die Gebühren für die Kantone in einem unbestimmten Ausmass festzulegen. Deshalb fordert BS einen klaren gesetzlichen Rahmen für die Gebührenerhebung.

FR hält fest, dass das elektronische Informationssystem bezüglich Tierversuche prinzipiell zur Aufgabenerfüllung des Bundes im Bereich der Aufsicht diene. FR erscheint der Verteilschlüssel für die Betriebskosten des Systems, welcher gemäss erläuternden Bericht mit höchstens der Hälfte der geschätzten Kosten von 400„000 Franken beziffert werde, in keinem Verhältnis zur Benützung durch die Kantone zu stehen. FR schätzt deshalb, dass der Anteil der Kantone auf maximal einen Viertel, sprich 100„000 Franken, reduziert werden sollte. FR wünscht zudem im Interesse