Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/30: Revision des Bundesgesetzes über die Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus (Innotour) · 26 Seiten
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2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Titel
Das totalrevidierte Gesetz wird durch das Instrument des Wissensaufbaus ergänzt. Diese wesentliche Erweiterung soll auch im Titel zum Ausdruck kommen. Der revidierte Erlass wird in „Bundesgesetz über die Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus“ umbenannt. Auch der Titel der Verordnung soll entsprechend angepasst werden.
Art. 1 Gegenstand
Artikel 1 hielt bisher fest, dass Innovation und Zusammenarbeit Gegenstand des Gesetzes bilden. Innotour soll neu auch den Wissensaufbau im Tourismus fördern. Es ist geplant, das Schwergewicht der Förderung in Zukunft auf die Innovationsförderung, die Zusammenarbeit und auf den Wissensaufbau zu legen. Dieser Wissensaufbau umfasst auch die Wissensdiffusion.
Innotour soll die Erarbeitung von Wissen und dessen Diffusion unterstützen. Beim Wissensaufbau weicht der Erlass von der Konzeption der Anschubfinanzierung ab. Der Bund soll ausnahmsweise wichtige Aufgaben dauerhaft übernehmen, wenn dies sachlich unabdingbar ist und diese Aufgaben eine hohe Priorität aufweisen. Zu diesen Ausnahmen gehören das Satellitenkonto Tourismus, das Internationale Benchmarking oder die Tourismusprognosen. Zum Wissensaufbau zählen auch Analysen und Studien zu tourismuspolitisch prioritären Themen. Die Wissensdiffusion soll in enger Zusammenarbeit mit anderen Bundesstellen, mit den Tourismusregionen, Destinationen und Unternehmen erfolgen.
Art. 2 Unterstützte Vorhaben
Artikel 2 listet die sogenannten Schlüsselbereiche der Förderung im Einzelnen auf.
Absatz 1 Buchstabe a bleibt unverändert:
Innotour soll weiterhin die Entwicklung und Einführung neuer Produkte, Ausrüstungen und Vertriebskanäle unterstützen.
Absatz 1 Buchstabe b bleibt unverändert:
Innotour soll weiterhin die Verbesserung bestehender Dienstleistungen unterstützen. Insbesondere soll Innotour zur Qualitätsverbesserung der touristischen Angebote beitragen.
Absatz 1 Buchstabe c wird angepasst:
Buchstabe c soll die Möglichkeit bieten, die administrativen Strukturen noch besser an die Erfordernisse des Marktes anzupassen, weshalb der Text mit dem Ausdruck „wettbewerbsfähige Strukturen“ ergänzt wird. In Zukunft sollen nur noch Reorganisationen unterstützt werden, welche den Nachweis der wettbewerbsfähigen Strukturanpassung erbringen. Ein wichtiges Kriterium hierfür ist die Einbettung der Projekte in wettbewerbsfähige Destinationsstrukturen.
Absatz 1 Buchstabe d bleibt unverändert: