Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/30: Revision des Bundesgesetzes über die Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus (Innotour) · 26 Seiten
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Die Absprache mit den anderen Bundesämtern wird präziser geregelt. Das SECO konsultiert vor der Entscheidung über ein Gesuch jene Bundesämter, die vom Vorhaben direkt betroffen sind. In der Regel handelt es sich um das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), das Bundesamt für Umwelt (BAFU) und um das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW).
Das ARE wird konsultiert, wenn Vorhaben wesentliche Auswirkungen auf die Raumnutzung und die Nachhaltigkeit haben. Das BAFU wird konsultiert, wenn Vorhaben Auswirkungen auf die Umwelt haben. Das Bundesamt für Landwirtschaft BLW wird konsultiert, wenn es sich um Vorhaben des Agrotourismus oder um Vorhaben der Zusammenarbeit mit der Landwirtschaft handelt. Weitere Bundesämter werden konsultiert, wenn sie vom Vorhaben direkt betroffen sind.
Art. 7 Information und Evaluation
Heute geltender Artikel 6 wird neu in Artikel 7 behandelt.
Absatz 1 wird angepasst:
Der Austausch von Informationen über die unterstützten Vorhaben soll mit dem neuen Gesetz verstärkt werden. Zu diesem Zweck beabsichtigt das SECO, die Projektträger regelmässig zu einem Erfahrungsaustausch einzuladen. Der Austausch von Informationen über die unterstützten Projekte beinhaltet auch den Austausch von Erkenntnissen über die geförderten Projekte. Auf eine explizite Erwähnung des Informationsaustausches über "Erkenntnisse" kann verzichtet werden.
Das geltende Gesetz beschränkt die Tätigkeiten "Information und Evaluation" auf Vorhaben, welche Finanzhilfen erhalten. Diese Regelung ist zu eng. Information spielt für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Tourismus eine immer grössere Rolle, weshalb diese Tätigkeit intensiviert werden soll. Das revidierte Gesetz spricht deshalb im Artikel 7 Absatz 1 zusätzlich von „Informationsaustausch im Tourismus" und nicht mehr nur vom Informationsaustausch über die unterstützten Vorhaben.
Absatz 2 ist neu:
Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit wird neu in einem eigenen Absatz 2 festgehalten, dass das SECO für die Evaluation der unterstützten Projekte sorgt.
Art. 8 Finanzierung und Berichterstattung
Die im alten Gesetz (Artikel 9 Absatz 1) vorgesehene jährliche Berichterstattung an die Bundesversammlung ist vor dem Hintergrund der bescheidenen jährlichen finanziellen Auswirkungen nicht gerechtfertigt. Die Berichterstattung soll jeweils mit dem neuen Kreditantrag, also alle vier Jahre, stattfinden. Artikel 8 wird entsprechend um den Absatz 2 ergänzt.
Art. 9 Vollzug
Absatz 1 wird angepasst und in Artikel 8 Absatz 2 verschoben.
Absatz 2 bleibt unverändert.
Absatz 3 entfällt: