Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/30: Revision des Bundesgesetzes über die Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus (Innotour) · 26 Seiten
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unterstützt, wenn sie einen gesamtschweizerischen Koordinationsbedarf nachweisen und auch abdecken.
Die Mehrheit der Mittel von Innotour soll gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a verwendet werden.
Absatz 2 Buchstabe b ist neu:
Absatz 2 Buchstabe b hält fest, unter welchen Bedingungen regionale und lokale Vorhaben unterstützt werden können. Regionale oder lokale Vorhaben werden dann unterstützt, wenn sie die Kriterien für Modellvorhaben des Bundes erfüllen15.
Art. 4 Auflagen
Buchstabe a bleibt unverändert (heute in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a geregelt). Buchstabe b wird angepasst:
Bisher mussten Vorhaben nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b überbetrieblich umgesetzt werden. Das neue Gesetz schreibt vor, dass die unterstützten Vorhaben überbetrieblich sein müssen. Ein Vorhaben ist dann überbetrieblich, wenn der Gesuchsteller in einer schriftlichen Vereinbarung mit den beteiligten Trägern diese Überbetrieblichkeit bei der Planung und Umsetzung nachweist16. Tourismusorganisationen, welche nicht kommerzielle Aufgaben erfüllen, gelten - wie dies bereits im geltenden Gesetze der Fall ist - als überbetrieblich.
Art. 5 Höhe und Art der Finanzhilfen
Heute geltender Artikel 4 wird neu in Artikel 5 behandelt.
Absatz 1 wird angepasst:
Die Formulierung des ehemaligen Artikels 4 Absatz 1 wird präzisiert. Anstelle von 50 Prozent der Gesamtkosten wird die maximale Höhe der Finanzhilfe auf 50 Prozent der anrechenbaren Kosten beschränkt. Mit dieser Präzisierung wird die geltende Vollzugspraxis bei Innotour im Bundesgesetz verankert.
Die anrechenbaren Kosten sind meistens tiefer als die Gesamtkosten eines Vorhabens. Anrechenbar sind nach der geltenden Verordnung nur jene Kosten, welche unmittelbar auf Innovation und überbetriebliche Zusammenarbeit zurückzuführen sind (VO Art. 4). In der neuen Verordnung sollen auch die Kosten für den Wissensaufbau als anrechenbare Kosten aufgezählt werden.
Absatz 1bisentfällt.
Absatz 2 bleibt unverändert.
Art. 6 Verfahren
Heute geltender Artikel 5 wird neu in Artikel 6 behandelt.
Absatz 1 bleibt unverändert.
Absatz 2 wird angepasst:
15 Vgl. Kapitel 1.2.2.3.
16 Vgl. Kapitel 1.2.2.1.