Bericht ZStV

Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 19 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

Zu Art. 97 Nachweis von Personenstandsdaten

Können für eine Amtshandlung benötigte Personendaten nicht abgerufen werden, ist die Rückerfassung einzuleiten. Weil die Rückerfassung in diesem Falle zwingend ist, bedeutet dies für das betroffene Zivilstandsamt keinen erhöhten Arbeitsaufwand.

Zu Art. 98 Randanmerkungen und Löschungen

Schliessung von Regelungslücken. Ausdrücklich geregelt ist nur die Randanmerkung betreffend die Geschlechtsänderung. Eine Mitwirkung der Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich, weil sich diese Vorgänge zwingend aus der Bearbeitung der entsprechenden Ereignisse ergeben. Deshalb wird eine entsprechende Bestimmung, wie sie die bis zum 30. Juni 2004 geltenden ZStV vorsah, nicht übernommen.

Zu Art. 99a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. November 2007

Anpassung an die für das Beurkundungssystem Infostar eingeführte Terminologie und die inzwischen geltende technische Regelung.

Absatz 1: Der Zeitpunkt der Durchführung der Sammelmeldung wird nicht erwähnt. Er wird durch die technische Realisierbarkeit bestimmt. Gemeldet werden die im System zu diesem Zeitpunkt aktuellen Daten.

Absatz 2: Nach erfolgter Sammelmeldung wird jede in das Personenstandsregister als Folge der Übertragung aus dem Familienregister (Rückerfassung; Art. 93) nachgemeldet. Der Zeitpunkt, ab welchem die Meldungen erfolgen müssen, ergibt sich aus dem Zeitpunkt der Sammelmeldung gemäss Absatz 1.

Absatz 3: Hinweis auf die Rechtsgrundlage für das Verfahren.

Entwurf EAZW vom28.10.2009