Bericht ZStV

Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 19 Seiten

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Absatz 2: Die Meldung erfolgt insbesondere anlässlich der Übermittlung einer Erklärung gemäss Artikel 98 Absatz 3 ZGB bzw. Artikel 5 Absatz 3 PartG für die Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens oder des Vorverfahrens zur Eintragung der Partnerschaft in der Schweiz oder anlässlich der Weiterleitung einer ausländischen Eheurkunde oder einer ausländischen Partnerschaftsurkunde im Hinblick auf die Anerkennung (Art. 32 Abs. 1 IPRG) und Nachbeurkundung (Art. 23 ZStV) in der Schweiz. Es handelt sich um eine Verpflichtung, die der bisher unterschiedlich gehandhabten Praxis der schweizerischen Vertretungen im Ausland entspricht. Fakten, Wahrnehmungen und Bedenken sind der Einfachheit halber nur der Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen mitzuteilen; diese leitet sie der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde (oft eines anderen Kantons) unter Einbezug des eigenen Entscheides weiter. Nachdem am 1. Januar 2008 Bestimmungen über die Bekämpfung von Scheinehen und Scheinpartnerschaften zur Umgehung von Ausländerrecht in Kraft getreten sind, sind die Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen und die Zivilstandsämter auf Hinweise und Mitwirkung angewiesen (vgl. Art. 74a und 75m ZStV sowie Art. 82 Abs. 2 und 3 VZAE). Eine zusätzliche Mitwirkungspflicht auf ausdrückliches Verlangen des Zivilstandsdienstes in einem laufenden Verfahren bleibt vorbehalten.

Absatz 2: Die Aufgaben der schweizerischen Vertretungen im Ausland beschränken sich auf die Mitwirkung im Zivilstandsdienst. Sie führen keine Zivilstandsregister und nehmen deshalb keine Beurkundungen mehr vor. Diese Aufgabe ist seit der Einführung des Beurkundungssystems Infostar allein den Zivilstandsämtern vorbehalten.

Zu Art. 6a Zivilstandsregister

Die Festlegung der Terminologie erleichtert den Auftritt des Zivilstandsdienstes und vermeidet Missverständnisse bei Behörden und Bevölkerung. Sie dient auch zivilstandsintern einer klaren Fachsprache in Praxis und Ausbildung.

Zu Art. 8 Daten

Die vom System automatisch vergebene Personennummer hat ausserhalb des Zivilstandsdienstes keine Aufgabe. Es handelt sich um eine Systemnummer gemäss Artikel 8 Buchstabe a Ziffer 1, die nicht ausdrücklich erwähnt werden muss. Die ausdrückliche Bezeichnung "Personenidentifikationsnummer" kann bei Behörden und Privaten zu Missverständnissen Anlass geben. Die Aufgabe einer Personenidentifikationsnummer hat inzwischen die Versichertennummer übernommen.

Zu Art. 11 Kindesanerkennung

Absatz 4: Zustimmende Personen müssen sich ausweisen. Das Zivilstandsamt kontrolliert, ob die Eltern Inhaber der elterlichen Sorge sind. Die Unterschriften sind zu beglaubigen.