Bericht ZStV
Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 19 Seiten
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Zu Art. 21 Trauungen und Entgegennahme von Erklärungen
Absatz 1: Regelung der Zuständigkeit für die Beurkundung der Bestätigung über die durchgeführte Trauung (Art. 70 Abs. 1), der entgegengenommen Erklärung zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 75i Abs. 1), der entgegengenommenen Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft (Art. 11) und der entgegengenommenen Erklärung über die Namensführung nach gerichtlicher Auflösung der Ehe (Art. 13 Abs. 5).
Absatz 2: Regelung der Zuständigkeit für die Beurkundung, wenn die Erklärungen im Ausland entgegengenommen worden sind.
Absatz 3: Regelung der Zuständigkeit für die Beurkundung, wenn die Erklärung vor Gericht oder im Testament erfolgt ist.
Absatz 4: Die Erklärung nach Artikel 41 ZGB wird stets im Zusammenhang mit der Personenaufnahme entgegengenommen (Art. 15a Abs. 2). Es ist deshalb sinnvoll, die Zuständigkeit dem Zivilstandsamt zu übertragen, welche die Person in das Personensandsregister aufnimmt.
Hinweis: Die Aufzählung im geltenden Absatz 3 ist nicht stimmig. Erklärungen nach Bst. a und c werden nur indirekt beurkundet. Die Zuständigkeit für die Entgegennahme dieser Erklärungen ist im Rahmen des Verfahrens geregelt (Art. 12 Abs. 2; Art. 14 Abs. 2). Regelungsbedürftig ist bloss die Beurkundung der im Ausland entgegengenommenen Erklärung über die Anerkennung und über die Namensführung nach gerichtlicher Auflösung der Ehe (Art. 13 Abs. 2). Die bisherige Regelung (Verweis in Art. 21 Abs. 3 Bst. d auf Art. 17 Abs. 1) geht ins Leere.
Zu Art. 23 Ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Zivil-
stand
Sachüberschrift und Absatz 1: Terminologie gemäss Artikel 32 Absatz 1 IPRG.
Absatz 2: Die geltende Regelung ist unvollständig. Die Vorschrift entspricht einer geltenden Weisung, welche nicht stufengerecht verankert ist. Die amtlichen Mitteilungspflichten sind in 6. Kapitel geregelt. Ein Verweis erübrigt sich.
Absatz 3: Die Mitteilung erfolgt anlässlich des Verfahrens betreffend die Anerkennung oder die Verweigerung der Anerkennung der Ehe oder Partnerschaft für den schweizerischen Rechtsbereich, gestützt auf Fakten und die eigenen Wahrnehmungen und möglichen Abklärungen zusammen mit denjenigen der schweizerischen Vertretung im Ausland (Art. 5).
Absatz 4: Die Möglichkeit einer kantonalen Zuständigkeitsregelung ist in Artikel 2 (Sonderzivilstandsamt) geregelt.
Zu Art. 26 Ortsnamen
Sachüberschrift: Anpassung an die Terminologie der Verordnung vom 21. Mai 2008 über die geografischen Namen (GeoNV).