Bericht ZStV

Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 19 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

Zu Art. 47 Form der Bekanntgabe

Absatz 1: Entspricht dem geltenden Recht.

Absatz 2: Ergänzung der Aufzählung. Die Abgabe von Fotokopien aus Legitimationsregistern und Anerkennungsregistern entspricht der Praxis, weil Formulare fehlen. Mündliche Auskünfte unter Zivilstandsämtern und Aufsichtsbehörden wurden bis heute ohne Rechtsgrundlage toleriert. Im Verkehr mit der ZAS sind mündliche oder schriftliche Auskünfte (Fax, E-Mail) vereinbart worden (Abklärungen im Zusammenhang mit der Zuordnung der neuen AHV-Versichertennummer).

Absatz 4: Hinweis auf die Rechtsgrundlage für die Regelung in der Gesetzgebung betreffend die Bekanntgabe von Personendaten im Abrufverfahren. Indirekt wird zugleich festgehalten, dass Zivilstandsämter und Aufsichtsbehörden Daten aus dem Personenstandsregister abrufen können (Art. 79 sowie Anhang).

Zu Art. 48a Zeitpunkt der Bekanntgabe

Die Bekanntgabe hat sofort zu erfolgen. Die Bestimmung schliesst eine Lücke.

Zu Art. 49 An die Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes oder Aufenthaltes

Absatz 1: Die Aufzählung dient dem besseren Verständnis und der Klarheit der Meldepflicht. Die Bezeichnung "Alle Änderungen von Namen, Zivilstand und Bürgerrecht" bezieht sich auf alle Änderungen im Personenstand, Familienstand und Bürgerrecht. Sie wurde bereits im Familienregister verwendet und ist deshalb nicht neu.

Absatz 2: Die Versichertennnummer wird in der amtlichen Mitteilung erwähnt, sofern die Zentralstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung (ZAS) die Nummer im Personenstandsregister zugewiesen hat (Art. 8a ZStV).

Absatz 3: An die Stelle des Zweckes (bisheriger Absatz 3) tritt die Form (sieh auch Art. 52 Abs. 2 und Art. 53 Abs. 2).

Zu Art. 49a An das Zivilstandsamt des Heimatortes

Absatz 1: Schliessung einer Lücke. Die Meldung erfolgt, damit der allfällige Verlust von Gemeindebürgerrechten festgestellt und beurkundet werden kann.

Absatz 2: Klare Formulierung wie in Art. 49 ZStV. Gleichlautende Meldungen auf Verlangen des heimatlichen Zivilstandsamtes. Das Verlangen wird über eine Einstellung des Beurkundungssystems Infostar gesteuert.

Zu Art. 50 An die Vormundschaftsbehörde

Anregung der Vormundschaftsbehörden. Es handelt sich um die Schliessung allenfalls vorhandener Mitteilungslücken.