Bericht ZStV
Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 19 Seiten
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Buchstabe a: Soweit es sich um die Erfassung von Ereignisorten in der Schweiz handelt, orientiert sich die Bestimmung an Artikel 3 Buchstabe c GeoNV. Massgebend ist das vom Bundesamt für Statistik erstellte, verwaltete und veröffentlichte amtliche Gemeindeverzeichnis der Schweiz (Art. 19 Abs. 1 Bst. b GeoNV). Die amtlichen Gemeindenamen sind behördenverbindlich (Art. 19 Abs. 3 GeoNV).
Buchstabe b: In Sonderfällen (politisch eigenständiges Gebiet eines Flächenstaates, autonomes Gebiet oder umstrittene Zuordnung des Gebietes zu einem Staat) kann an die Stelle des Namens des Staates die Angabe eines international abgrenzbaren Gebietes treten, dessen Name üblicherweise Verwendung findet. Das Eidgenössische Amt für Zivilstandswesen regelt die Sonderfälle in einem Kreisschreiben. Ortsnamen des Auslandes sind bloss Zusatzangaben.
Zu Art. 29 Durch die Zivilstandsbehörden
Absatz 1: Die Präzisierung der Sachverhalte entlastet das Regelwerk über die Zuständigkeit bei Berichtigungen (Weisungen). Die Bestimmung im bisher geltenden Absatz 2 kommt in der Praxis nicht zur Anwendung. Faktisch entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde auch über die in anderen Kantonen durchzuführenden Folgebereinigungen.
Absatz 2: Entspricht den geltenden Weisungen. Insbesondere für die Beurkundung der Daten über den Personenstand ausländischer Staatsangehöriger fehlt manchmal der lückenlose Nachweis. Das gemäss den Weisungen zuständige Zivilstandsamt ist verpflichtet, die Daten ohne Mitwirkung der Aufsichtsbehörde zu ergänzen, soweit sie nicht ereignisrelevant sind.
Absatz 3: Entspricht den geltenden Weisungen und sinngemäss der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Rechtslage (Art. 55 aZStV), welche ausdrücklich auf das neue Beurkundungssystem übertragen wird.
Zu Art. 34 Geburten
Die geltende Regelung ist diffus und erlaubt keine Anzeige wegen Verletzung der Meldepflicht (Art. 35 Abs. 3). Die differenzierte Kaskade behebt diesen Mangel und legt klare Zuständigkeiten fest. Sie entspricht im Wesentlichen der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Regelung (Art. 61 aZStV). Die Meldepflicht bei der Auffindung eines Kindes unbekannter Abstammung (Findelkind) ist in Artikel 38 Abs. 1 geregelt.
Absatz 3: Entspricht der geltenden Regelung
Absatz 4: Entspricht der bis 30. Juni 2004 geltenden Regelung.
Zu Art. 34a Tod
Siehe Kommentierung des Artikels 34 hiervor.