Bericht ZStV

Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 19 Seiten

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Soweit die Abgabe der Richtigkeitsbestätigung zwingend oder zumindest sinnvoll erscheint (z.B. Aufnahme im Hinblick auf eine Einbürgerung), ist auch die Aufnahme oder Verknüpfung mit bereits aufgenommenen Familienmitgliedern gestützt auf entsprechende Auskünfte der betroffenen Person zu prüfen.

Sind die Daten über den Personenstand abrufbar, dient die Richtigkeitsbestätigung der Prüfung, ob die Daten auf dem neuesten Stand sind (keine fehlende Meldung ausländischer Ereignisse; Art. 39). Die Richtigkeitsbestätigung ist sowohl von schweizerischen und von ausländischen Personen vor jeder Ereignisbeurkundung entgegenzunehmen, wenn die Mitwirkung möglich, sinnvoll oder zwingend erscheint.

Die Erklärung betreffend Angaben über den Personenstand gemäss Artikel 41 ZGB dient als Ersatzurkunde. Sie ist nicht zur Klärung von Unstimmigkeiten oder Tatsachen bestimmt.

Zu Art. 18 Unterschrift

Absatz 1: Es ist problematisch, allgemein von "unterschriftspflichtigen" Personen zu sprechen (siehe geltende Version). Die geltende Vorschrift ist z.B. nicht anwendbar auf Gesuche (Art. 30 Abs. 2 ZGB) und Erklärungen (Art. 12) betreffend die Namensführung nach der Eheschliessung, die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht (Art. 14) sowie die Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters (Art. 64 Abs. 2; Art. 75c Abs. 2). Wenn es sich um eine Beurkundung handelt, unterschreiben die erklärende Person und die Urkundsperson zeitgleich. Handelt es sich um die Beglaubigung der Unterschrift, muss die erklärende Person persönlich erscheinen und sich ausweisen. Ist die Unterschrift der erklärenden Person hinterlegt, so kann die Beglaubigung erfolgen, ohne dass ein persönliches Erscheinen zwingend ist (Unterschriftenvergleich).

Gewisse Erklärungen können nicht nur beim Zivilstandsamt, sondern auch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland oder ausnahmsweise bei einer anderen Urkundsperson im Inland oder Ausland abgegeben werden. Wenn eine Beglaubigung der Unterschrift vorerforderlich ist, ist die persönliche Vorsprache zwingend.

Die Vorschrift richtet sich nicht bloss an Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte, sondern auch an Mitarbeitende bei den schweizerischen Vertretungen im Ausland.

Absatz 2: Entspricht der geltenden Vorschrift.

Zu Art. 18a Beglaubigung

Absatz 1: Entspricht dem bisherigen Artikel 18 Absatz 3, welcher auf die schweizerischen Vertretungen im Ausland ausgedehnt wird.

Absatz 2: Die Praxis wird ausdrücklich festgehalten.

Absatz 3: Grundlage für die Einholung der Beglaubigung der Unterschrift in Ausnahmefällen durch eine inländische oder ausländische Urkundsperson, wenn die Person nicht persönlich beim Zivilstandsamt oder bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland vorsprechen kann. Ausserdem kann z.B. im Zusammenhang mit der Überprüfung der Echtheit eines ausländischen Dokumentes die Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde eingeholt werden (Apostille).