Bericht ZStV

Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 19 Seiten

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Zu Art. 65 Erklärungen

Absatz 1bis: Einfügung im Rahmen einer Sofortmassnahme zur Bekämpfung von Zwangsheiraten gemäss der Empfehlung im Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 05.3477 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 9.9.2005 (siehe Ziffern 5.3.1.2 und 6.3.3). Gemäss der allgemeinen Informationspflicht sind die Verlobten ausdrücklich auf die grundlegende Bedeutung des freien Willens bei der Eheschliessung aufmerksam zu machen. Die Information hat , gemäss Art. 3 ZStV in einer für die Verlobten verständlichen Sprache zu erfolgen. Die Mitwirkung ist zu verweigern, wenn Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass die Heirat offensichtlich unter Zwang erfolgt.

Absatz 3: Die Erklärung kann ausnahmsweise auch ausserhalb der Amtsräume des zuständigen oder mitwirkenden Zivilstandsamtes entgegengenommen werden.

Zu Art. 69 Mitwirkung

Absatz 1: Die persönlich abzugebende Erklärung betreffend die Voraussetzung für die Eheschliessung (Art. 98 Abs. 3) kann ausnahmsweise auch von einer Zivilstandsbeamtin oder einem Zivilstandsbeamten am Aufenthaltsort im Zivilstandsamt oder ausserhalb der Amtsräume (z.B. Spital, Rehabilitationsklinik, Vollzugsanstalt) entgegengenommen und dem zuständigen Zivilstandsamt übermittelt werden. Der persönliche Kontakt erlaubt auch die Beratung. Es besteht kein Bedürfnis, diese Aufgabe anderen schweizerischen Urkundspersonen (z.B. Notariat) zu übertragen, weil es für die betroffene Person offensichtlich unzumutbar ist, persönlich beim Zivilstandsamt zu erscheinen, welches das Ehevorbereitungsverfahren durchführt.

Absatz 2: Eine Bewilligung für die Mitwirkung des Zivilstandsamtes am Aufenthaltsort oder einer Vertretung der Schweiz im Ausland entfällt. Hingegen können sich Probleme im Ausland stellen (unzumutbare, lange Anreise zur Vertretung der Schweiz). In diesem seltenen Fall kann ausnahmsweise eine ausländische Urkundsperson mit der entsprechenden Instruktion (daher bewilligungsbedürftig) die Erklärung gemäss Artikel 65 Absatz 1 entgegennehmen und die Unterschrift beglaubigen.

Zu Art. 74a Umgehung des Ausländerrechts

Absatz 6: Die zusätzliche Mitteilungen des Entscheides gemäss Absatz 1 an die Aufsichtsbehörden des Heimatkantons und des Wohnsitzkantons der betroffenen Person schliesst eine Lücke in der Bekämpfung von Scheinehen zur Umgehung von Ausländerrecht, denn in der Schweiz rechtskräftig verweigerte Ehen können später im Ausland geschlossen werden. Über die Gültigkeit der im Ausland geschlossenen Ehe entscheidet nicht das Zivilstandsamt, das die Eheschliessung in der Schweiz verweigert hat, sondern die zuständige Aufsichtsbehörde (Art. 32 Abs. 1 IPRG). Der Entscheid fällt in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des Heimatkantons, wenn eine der betroffenen Personen das Schweizer Bürgerrecht besitzt oder in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des Wohnsitzkantons, wenn keine der betroffenen Personen das Schweizer Bürgerrecht besitzt