Bericht ZStV

Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 19 Seiten

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Zu Art. 53 An die AHV-Behörde

Absatz 1: Übersichtlichere und ergänzte Aufzählung Der ZAS werden zusätzliche Daten bekannt gegeben, um den Missbrauch im Bereich der Sozialversicherungen zu bekämpfen.

Absatz 2: Entspricht materiell der Fassung vom 1. Januar 2008.

Zu Art. 57 Veröffentlichung von Zivilstandsfällen

Die Zivilstandsereignisse werden nicht am Wohnort der betroffenen Personen beurkundet. Eine Anknüpfung beim beurkundenden Zivilstandsamt für eine mögliche Veröffentlichung von Zivilstandsfällen ist deshalb umständlich und nicht mehr zeitgemäss. Bei der Beurkundung von Geburten und Tod fehlt in den allermeisten Fällen der persönliche Kontakt mit den betroffnen Personen.

Gemäss einer Erhebung verzichten 18 Kantonen auf eine Publikation von Zivilstandsfällen durch das Zivilstandsamt (AG, AR, BE, BL, FR, GL, GR, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG, ZH), 5 Kantone haben nicht geantwortet oder besitzen keine Regelung; bloss in 3 Kantonen sorgt das Zivilstandsamt für eine kantonsinterne Publikation gestützt auf eine entsprechende Regelung (AI, BS, OW). In 8 Kantonen fällt die Publikation in die Zuständigkeit der Wohngemeinde.

Zu Art. 60 An Forschende

Entspricht materiell dem geltenden Recht (siehe auch ausführliche Regelung bis zum 1. Juli 2004; aArt. 29a ZStV). Vor Ablauf der Schutzfrist (Art. 44 Abs. 3 und 4) dürfen Daten nur mit Zustimmung der betroffenen Person bekannt gegeben werden (Art. 59). Kann die Zustimmung nicht beigebracht werden, erfolgt die Bekanntgabe an Forschende unter bestimmten Voraussetzungen und nötigenfalls mit datenschutzrechtlichen Auflagen (siehe Absätze 2 und 3).

Es obliegt der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, anlässlich der Bekanntgabe der Daten allfällige Auflagen des Datenschutzes in einer formellen Verfügung festzuhalten und Forschende ausdrücklich auf die Strafdrohung gemäss Artikel 292 des Strafgesetzbuches aufmerksam zu machen. Die nach geltendem Recht vorgesehene Bewilligung der Aufsichtsbehörde entfällt. Sie ist ein Relikt aus der Zeit des nebenberuflichen Zivilstandsdienstes und diente im kleinräumigen Milizsystem dem Schutz des Zivilstandsamtes.

Zu Art. 64 Dokumente

Absatz 2: Anpassung an die im ZGB verwendete Terminologie. Zustimmende Personen müssen sich ausweisen. Hinweis auf die erforderliche Beglaubigung der Unterschrift (wie bei der Zustimmung zur Anerkennung; Art. 11 Abs. 4).