Bericht ZStV
Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 19 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
Zu Art. 35 Zuständige Behörde, form der Meldung
Absatz 4: Entspricht materiell der geltenden Regelung. Rechtliche Präzisierung der Verantwortung.
Zu Art. 39 Ausländische Entscheidungen und Urkunden
Absatz 1: Präzisierung der geltenden Meldepflicht. Wer das Schweizer Bürgerrecht besitzt oder in der Schweiz wohnt, muss ausländische Entscheidungen und Urkunden übe den Zivilstand den zuständigen Zivilstandsbehörden in der Schweiz melden.
Absatz 2: Nur wer im Ausland wohnt (Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer) ist verpflichtet, die Dokumente der zuständigen schweizerischen Vertretung im Ausland zur Kenntnisnahme und Weiterleitung in die Schweiz zuzustellen.
Hinweis: Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben (sowohl schweizerische als auch ausländische Staatsangehörige) können die Dokumente auch direkt einer Amtsstelle in der Schweiz zustellen (verbreitete Praxis). Die Aufsichtsbehörde entscheidet, ob eine Übersetzung oder Überprüfung der Dokumente nötig ist. In begründeten Fällen wird eine kostenpflichtige Überprüfung der Dokumente durch die zuständige schweizerische Vertretung im Ausland veranlasst. Handelt es sich um in der Schweiz wohnhafte ausländische Personen, ist eine Nachbeurkundung im Personentandsregister gestützt auf eine Verfügung der Aufsichtsbehörde nur dann zwingend, wenn deren Daten im Beurkundungssystem abrufbar sind (Art. 23 Abs. 2 Bst. b).
Zu Art. 41 Verwaltungsbehörden
Schliessung einer Lücke. Die Mitteilung ist zwingend, wenn die im Personentandsregister geführten Angaben über den Besitz des Bürgerrechts zu ändern sind. Ist keine Änderung der umstrittenen Angaben erforderlich, ist die Mitteilung als Beleg zu den im Feststellungsverfahren beurteilten Angaben zu archivieren.
Zu Art. 42 Weitere Fälle
Schliessung einer Lücke. Verpflichtet das Gericht ausdrücklich zur Mitteilung, wenn die Sperrung Daten in den Zivilstandsregistern betrifft (Verweigerung der Abgabe von Zivilstandsurkunden oder von Auskünften).
Zu Art. 43 Zuständige Behörde, Form und Frist der Meldung
Absatz 1: Die Vorschriften über die Mitteilungspflicht der Gerichte und Verwaltungsbehörden und diejenige über die Zuständigkeit für die Beurkundung sind nicht kohärent. Entmündigungen und ihre Aufhebung sind durch das Zivilstandsamt am Heimatort einzutragen, allenfalls am Wohnort, wenn die betroffene Person das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt. Die Feststellung des Todes durch das Gericht am letzten Wohnort ist durch das Zivilstandsamt am schweizerischen Ereignisort zu beurkunden (Art. 20a Abs. 1 sowie 20b Abs. 2).