Bericht ZStV

Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 19 Seiten

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Zu Art. 19a Fehler

Es handelt sich um einen allgemeinen Beurkundungsgrundsatz (3. Kapitel, 1. Abschnitt). Mit der Aufhebung des Familienregisters entfällt die gegenseitige und systematische Kontrolle der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten. Qualitätssicherung und Registerwahrheit erhalten eine ausdrückliche Rechtsgrundlage. Es besteht eine Pflicht zur Behebung von Fehlern, die auf Versehen und Irrtum beruhen (Art. 43 ZGB).

Zu Art. 20 Geburt

Die Regelung entspricht der geltenden Praxis und den bis 30. Juni 2004 geltenden Bestimmungen.

Zu Art. 20a Tod

Die Regelung entspricht der geltenden Praxis und den bis 30. Juni 2004 geltenden Bestimmungen.

Zu Art. 20b Besondere Fälle von Geburt und Tod

Absatz 1: Verweis auf die ausdrückliche Regelung dieser Spezialfälle.

Absatz 2: Muss der im Inland erfolgte Tod einer verschwundenen schweizerischen oder ausländischen Person nach den Umständen als sicher angenommen werden (z.B. Verschüttung, Ertrinken, nicht aber nachrichtenloses Verschwinden), so war bis zum 31. Dezember 1999 der Tod auf Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde am Todesort zu beurkunden, auch wenn niemand die Leiche gesehen hatte. Seither ist ausschliesslich das Gericht für die Feststellung des Todes zuständig (Art. 34 und 42 ZGB). Der Tod ist gestützt auf die gerichtliche Verfügung (Art. 40 Abs. 1 Bst. a jedoch nicht durch das Zivilstandsamt am Sitze des Gerichtes, wohin die Mitteilung zu richten ist (Art. 43 Abs. 1) zu beurkunden, sondern gemäss Artikel 20b Absatz 1 am schweizerischen Todesort.

Absatz 3: Die im Ausland erfolgte Geburt oder der im Ausland erfolgte Tod einer schweizerischen Person, für die keine zivilstandsamtliche Urkunde vorgelegt, welche aber sonst in ausreichender Weise dargetan werden kann, wurde bis zum 31. Dezember 1999 auf Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde im Geburtsregister des Heimatortes eingetragen (Art. 71 Abs. 1 bzw. Art. 87 Abs. 1 aZStV). Seither ist in diese Fälle ausschliesslich das Gericht für die Feststellung der Geburt oder des Todes zuständig (Art. 34 und Art. 42 ZGB). Das Zivilstandsereignis wird am Sitz des Gerichts beurkundet; auf eine Zuständigkeit am Heimatort wird verzichtet. Auf eine ausdrückliche Regelung betreffend die Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe auf Verfügung des Gerichtes (Art. 40 Abs. 1 Bst. b, weil angeblich keine ausländische Eheurkunde beigebracht werden kann), wird angesichts der extremen Seltenheit des Falles verzichtet, obwohl bis 31. Dezember 1999 eine Zuständigkeitsregelung bestand (Art. 95 Abs. 1 aZStV),