Bericht ZStV
Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 19 Seiten
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Absatz 5: Im Interesse einer Beurkundung des Todes innert nützlicher Frist, muss in begründeten Fällen auf die Vollständigkeit der Daten über den Personenstand vorläufig verzichtet werden. Die spätere Ergänzung gemäss Absatz 6 bleibt vorbehalten.
Absatz 6: Lückenhaft beurkundete Daten einer Person sind unverzüglich zu ergänzen, sobald die fehlenden Angaben mit Urkunden belegt werden. Eine Mitwirkung der Aufsichtsbehörde ist nicht zwingend. Die Ergänzung der Daten hat keine Rückwirkung auf vorher beurkundete Ereignisse.
Hinweis: Bei der Übertragung der Daten aus dem Familienregister (Rückerfassung) handelt es sich nicht um eine Aufnahme sondern um einen Medienwechsel. Dieser ist übergangsrechtlich geregelt (Art. 93).
Zu Art. 16 Prüfung
Absatz 6: Personendaten, die im System abrufbar sind, müssen nicht mit Dokumenten belegt werden (Art. 16 Abs. 4). Diese Bestimmung findet Anwendung sowohl auf Schweizerinnen und Schweizer als auch auf Ausländerinnen und Ausländer. Es sind keine ausländischen Dokumente zu beschafft werden, wenn die Daten abrufbar sind.
Eine Mitwirkung der Aufsichtsbehörde ist nur bei der Beurkundung des Personenstandes (Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern; Art. 15a) sinnvoll, weil in diesem Zusammenhang auch die Echtheit der vorgelegten ausländischen Urkunden und Ausweise zu überprüfen ist. Ausserdem bedeutet die Beurkundung des Personenstandes die indirekte Anerkennung aller vorangegangenen ausländischen Ereignisse.
Der Grund für die Aufnahme ist in die Überprüfung einzubeziehen. Die Beurkundung der Daten über den Personenstand (Aufnahme) ist kostenfrei, nicht aber die Überprüfung der zu diesem Zwecke vorgelegten Dokumente, sofern diese mit einem ausserordentlichen Arbeitsaufwand verbunden ist.
Anlässlich der Aufnahme einer ausländischen Person kann eine kostenfreie Richtigkeitsbestätigung mit Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen der Erschleichung einer falschen Beurkundung entgegengenommen werden (siehe Art. 16a).
Wenn Angaben nicht mit Dokumenten nachgewiesen werden können, besteht die Möglichkeit der Abgabe einer kostenpflichtigen Erklärung (Art. 41 ZGB), welche als Grundlage für die kostenfreie Aufnahme dient. Die Entgegennahme der Erklärung unterliegt der Bewilligung der Aufsichtsbehörde.
Zu Art. 16a Richtigkeitsbestätigung
Die Richtigkeitsbestätigung dient im Zusammenhang mit der Aufnahme einer ausländischen Person in das Personenstandsregister der Ergänzung von Angaben oder der Klärung von Unstimmigkeiten in den vorgelegten Dokumenten (Unstimmigkeiten bei der Namensschreibweise, nicht erhältliche Ledigkeitsbescheinigung, unvollständige ausländische Ortsangaben, Unklarheiten bei einer Transliteration). Die im Zusammenhang mit dem Vorbereitungsverfahren für die Eheschliessung oder dem Vorverfahren für die Eintragung der Partnerschaft gemäss Artikel 98 Abs. 3 ZGB bzw. Art. 5 Abs. 3 PartG vorgesehenen schriftlichen Erklärungen über die Ledigkeit ist rechtlich gleichwertig.