Bericht ZStV
Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 19 Seiten
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Zu Art. 80 Zeichensatz
Technische Anpassung (Präzisierung der anwendbaren ISO-Norm).
Zu Art. 92 Benützung der alten Informatikmittel
Entspricht dem bisherigen Artikel 92 Absatz 6. Präzisere Fassung der geltenden Bestimmung. Die Erstellung von Auszügen wird auf Stufe Weisung geregelt. Die geltenden Absätze 1 und 2 werden, weil überholt, gestrichen.
Zu Art. 92a Zugang zu den in Papierform geführten Zivilsandsregistern
Absatz 1: Es werden konkrete Fristen eingeführt. Frühestens nach Ablauf dieser Fristen können die Zivilstandsregister an die zuständige kantonale Stelle überführt werden. Die Ablieferung ist nicht obligatorisch. Sie kann jedoch bei knapp bemessenem Archivraum eine willkommene Möglichkeit darstellen.
Absatz 2: Entspricht dem geltenden Recht (Art. 92 Abs. 4). Elektronische Datenträger können den Zugang zu den Daten und die Arbeit mit den Registern (Auszüge) erleichtern. Die Originale werden zudem geschont.
Absatz 3: Bei der Sicherung der in Papierform geführten Register auf elektronischen Datenträgern gemäss Absatz 2 wechselt der Rechtssitz der Daten; von einer Nachführung der Originale kann abgesehen werden. Eine doppelte Nachführung ist nicht zwingend, wenn aus nicht nachgeführten Papierregistern keine Auszüge mehr abgegeben werden.
Zu Art. 92b Bekanntgabe von Daten aus den in Papierform geführten Zivil-
standsregistern
Absatz 1: Der Verweis auf Artikel 47 gilt für Formulare, Bescheinigungen, Bestätigungen, Kopien und Abschriften (bisher Art. 92 Abs. 3).
Absatz 2: Entspricht Artikel 177i Absatz 1 aZStV. Die Bestimmung ist weiterhin zu beachten. Die Bestimmung ist nicht zu verwechseln mit der Möglichkeit der Einführung einer elektronischen Registerversion, insbesondere des Familienregisters, nach Artikel 92a Absatz 2 und deren Nutzung für die Rückerfassung und die Ausfertigung von Familienscheinen gemäss Artikel 92 Absatz 3.
Absatz 3: Entspricht Artikel 140a Absatz 4 aZStV. Die am 30. Juni 2004 aufgehobene Bestimmung ist weiterhin zu beachten.
Absatz 4: Die bewilligungsfreie Einsichtnahme orientiert sich am Ablauf der Schutzfrist (Art. 44 Abs. 4) Auskunftspflicht (Art. 81 ZStV). Die Bewilligungspflicht (Art. 60) beschränkt sich auf Daten, deren Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist Die Gewährung der Einsicht ist insbesondere dann begründet, wenn die Lesbarkeit erschwert ist oder wenn es um Daten geht, die in einem regulären Registerauszug nicht erscheinen würden (z.B. Anmeldeperson, Trauzeugen usw.). Register und Belege, die gemäss Artikel 92c Absatz 4 in eine Aufbewahrungsstelle überführt wurden, sind Interessierten ohne Auflagen zugänglich. Vorbehalten bleiben Massnahmen zur Vermeidung von Gebrauchsschäden.