Bericht ZStV

Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 19 Seiten

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Zu Art. 92c Sicherung der in Papierform geführten Zivilstandsregister

Absatz 3: Entspricht materiell der geltenden Vorschrift (Art. 92 Abs. 4). Für die letzte (definitive) Sicherung der Familienregister nach Abschluss der Rückerfassung wird unabhängig von anderen Datenträgern nur der Mikrofilm zugelassen.

Absatz 4: Die Zivilstandsregister, die nicht mehr zwingend im Besitz des Zivilstandsamtes sein müssen (Art. 92a Abs. 1), werden an die zuständige kantonale Stelle überführt.

Absatz 5: Der ausdrückliche Verweis entspricht einer Klärung der Frage, ob die Bestimmung von Artikel 32 Absatz 2 auch auf Belege zu den geschlossenen Registern anwendbar sei oder sich bloss auf Belege zum aktuell geführten Personenstandsregister beziehe (bisher Art. 92 Abs. 2 Bst. c).

Zu Art. 93 Rückerfassung von Personenstandsdaten

Absatz 1: Der Begriff "zentrale Datenbank" wird durch "Personenstandsregister" ersetzt. Die Aufgabe wird gestützt auf die bestehenden Weisungen umschrieben, wobei die Einschränkung, wonach die Kinder der rückerfassten Person nur dann aus dem Familienregister in das Personenstandsregister zu übertragen sind, wenn der Elternteil nach dem 31. Dezember 1967 geboren worden ist, fallen gelassen wird. Weil die beiden jüngsten Generationen (jünger als 40 Jahre) gemäss interkantonaler Vereinbarung bis Ende 2008 rückerfasst worden sind, löst die Rückerfassung der älteren Generation keine unzumutbare Arbeitskaskade mehr aus. Damit entfällt das Nebeneinander von Familienscheinen und Ausweisen über den Familienstand, was Auftritt und Dienstleistung wesentlich erleichtert.

Nach der Beurkundung des Todes kann ohne Mehrarbeit ein Ausweis über den registrierten Familienstand abgegeben werden, denn die ausgelöste Rückerfassung älterer Personen erstreckt sich ab 1. Januar 2009 nach Abschluss der ersten Phase nicht mehr über mehrere Generationen.

Absatz 2: Entspricht den geltenden Weisungen über die Rückerfassung, wobei bezüglich der Kinder eine Einschränkung nicht mehr begründet ist, weil die Rückerfassung der Enkelgeneration abgeschlossen ist. Stirbt der Grossvater, muss der Sohn rückerfasst werden, welcher mit den bereits rückerfassten Enkel zu verknüpfen ist. Die Arbeit verteilt sich auf mehrere Zivilstandsämter, weil die ausgetragene Tochter durch ein mitwirkendes Zivilstandsamt in das Personenstandsregister zu übertragen ist. Anstelle von mehreren Familienscheinen kann im Erbschaftsfall zeitsparend ein Auszug über den registrierten Familienstand ausgefertigt werden.

Absatz 3: Die im Familienregister weisungsgemäss einzutragenden Hinweise erleichtern die nachträgliche Verknüpfung mit bereits rückerfassten Personen.

Zu Art. 95 Eidgenössischer Fachausweis

Sachüberschrift: Anpassung an die Streichung im Text.

Streichung des Halbsatzes über die Gleichwertigkeit eines anderen Ausweises. Es ist kein gleichwertiger Ausweis im Ausbildungswesen bekannt. Am übergangsrechtlichen Datum wird festgehalten. Der Einfachheit halber wird aber das Datum direkt erwähnt.