Bericht ZStV

Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 19 Seiten

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Absatz 7: Präzisierung von Art. 82 Abs. 2 und 3 VZAE. Die Wahrnehmungen sind nach Abschluss des Verfahrens in jedem Falle mitzuteilen, unabhängig davon, ob die Ehe trotz Verdacht auf Umgehung des Ausländerrechts geschlossen, die Trauung verweigert oder das Gesuch um Durchführung der Ehevorbereitung zurückgezogen worden ist.

Zu Art. 75c Dokumente

Vergleiche die Kommentierung zu Artikel 64 hiervor.

Zu Art. 75d Erklärungen

Vergleiche die Kommentierung zu Artikel 65 hiervor.

Zu Art. 75h Mitwirkung

Vergleiche die Kommentierung zu Artikel 69 hiervor.

Zu Art. 75i Ort

Absatz 1: Anpassung an die Terminologie des PartG. Gemäss Artikel 1 PartG wird die Partnerschaft begründet. Dabei wird die Erklärung der Partnerinnen oder Partner entgegengenommen. Gestützt auf die schriftliche Erklärung erfolgt die Beurkundung im Beurkundungssystem Infostar.

Absatz 2: Die Erklärung zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft kann in Ausnahmefällen (z.B. Krankheit) auch im Spital oder in Privaträumen entgegengenommen werden (entspricht der Regelung für Trauungen; Art. 70 Abs. 2).

Absatz 3: Entspricht der Regelung für Trauungen (Art. 70 Abs. 3).

Zu Art. 75k Form der Begründung

Anpassung an die Terminologie des PartG. Gemäss Artikel 1 PartG wird die Partnerschaft begründet. Dabei wird die Erklärung der Partnerinnen oder Partner über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft entgegengenommen (siehe Absatz 2). Gestützt auf die schriftliche Erklärung ist die eingetragene Partnerschaft im Beurkundungssystem Infostar zu beurkunden und wird dadurch zur eingetragenen Partnerschaft.

Zu Art. 75l Besondere organisatorische Vorschriften

Anpassung an die Terminologie des PartG. Gemäss Artikel 1 PartG wird die Partnerschaft begründet. Die Beurkundung der Erklärung im Beurkundungssystem Infostar erfolgt während der regulären Arbeitszeit.

Zu Art. 75m Umgehung des Ausländerrechts

Vergleiche die Kommentierung zu Artikel 74a hiervor.